Ehegattensplitting auch für Homosexuelle

Die Ungleichbehandlung von Eheleuten und eingetragenen homosexuellen Lebenspartnern ist verfassungswidrig. Das hat Karlsruhe entschieden. Daraus resultierende Ansprüche gelten rückwirkend ab 2001.
dpa |
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Die Ungleichbehandlung von Eheleuten und eingetragenen homosexuellen Lebenspartnern ist verfassungswidrig. Nach einem am Donnerstag vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichen Beschluss müssen Homosexuelle auch vom Ehegattensplittung profitieren können.

Karlsruhe - Das Gericht verlangte, dass die entsprechenden Gesetze rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden. Die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting für Eheleute könnten bis zu neuen Vorgaben übergangsweise auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewandt werden, hieß es. Eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es seit dem 1. August 2001.

Die entsprechenden Vorschriften im Einkommenssteuergesetz, die Ehegattensplitting nur für Eheleute ermöglichen, verstoßen dem Richterspruch zufolge gegen den im Grundgesetz verankerten allgemeinen Gleichheitssatz. Es gebe keine hinreichend gewichtigen Sachgründe für die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner.

Die FDP sprach von einem "Schuss vor den Bug der Union, die sich in dieser Frage als Blockierer erwiesen hat". Generalsekretär Patrick Döring sagte in Berlin an den Koalitionspartner gewandt: "Es ist ein Trauerspiel, dass CDU und CSU nicht von sich aus zu einer Gesetzesänderung bereit waren."

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wieder habe Karlsruhe der Bundesregierung Nachhilfe im Verfassungsrecht gegeben, so der Verband.

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