Mieter, der Ukrainer beherbergt hat, darf in seiner Wohnung bleiben

Ein Neuhauser hatte eine Familie kurzzeitig aufgenommen. Dafür bekam er eine Kündigung. Doch das ist nicht rechtens. Was Mieter beachten müssen, wenn sie ihre Wohnung untervermieten.
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Nachdem ein Neuhauser in seiner Wohnung zwei Ukrainerinnen aufgenommen hatte, sprach sein Vermieter die fristlose Kündigung aus. (Symbolbild)
Nachdem ein Neuhauser in seiner Wohnung zwei Ukrainerinnen aufgenommen hatte, sprach sein Vermieter die fristlose Kündigung aus. (Symbolbild) © Kira Hofmann/dpa

München - Er wollte helfen und musste deswegen um sein Zuhause bangen: Der Neuhauser Stefan B. hat zwei Frauen aus der Ukraine Obdach gewährt. Sein Vermieter wollte ihn deshalb aus der Wohnung klagen. Doch Stefan B. hat sich gewehrt – mit Erfolg.

Stefan B. wohnt seit 2005 in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Neuhausen. Laut Mieterverein, der B. bei seinem Rechtsstreit unterstützt hat, hat B. diese Wohnung immer wieder untervermietet und dafür auch eine Erlaubnis bei seinem Vermieter eingeholt.

Mutter und Tochter sollten zunächst nur kurz bleiben

Ende März des vergangenen Jahres nahm B. eine Mutter und ihre erwachsene Tochter aus der Ukraine auf. Zunächst als Besucher, da die beiden nur vier Wochen bleiben wollten, um dann nach Dortmund weiterzuziehen. Doch weil die Mutter erkrankte, verzögerte sich das.

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Der Mieter B. bat deshalb schriftlich um die Zustimmung seines Vermieters, untervermieten zu dürfen. Doch statt wie die Male zuvor kam keine Erlaubnis zurück, sondern eine fristlose Kündigung. Die Begründung: B. habe mehrmals unerlaubt untervermietet. Der Vermieter strengte auch eine Räumungsklage an.

Der Mieter musste vor Gericht um seine Wohnung kämpfen

Zu diesem Zeitpunkt wohnten die beiden Frauen schon gar nicht mehr in der Wohnung. Sie waren im August 2022 lediglich für ein paar Tage wieder in der Wohnung untergekommen, weil es Probleme mit Behörden gegeben hatte. Danach kamen sie zunächst in einer Münchner Geflüchteten-Unterkunft unter und zogen schließlich wieder komplett in die Ukraine zurück.

Mieterverein: Das müssen Sie beachten, wenn Sie untervermieten

Für Stefan B. ging die Sache vor Gericht weiter. Doch sie endete gut für ihn. Denn das Gericht hielt die Kündigung für unbegründet. "Bei mir macht sich erst langsam die Erleichterung breit", so Stefan B.

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Der Mieterverein unterstützt derzeit noch andere Mieter, die Ukrainer bei sich aufgenommen haben. Der Verein weist auf die Rechte hin, die Mieter haben, wenn sie untervermieten.

  • Gäste dürfen ohne Genehmigung in der Wohnung aufgenommen werden. Es ist rechtlich nicht ganz eindeutig, wie lange, aber bis zu sechs Wochen auf jeden Fall.

  • Bei einer längeren Unterbringung muss der Vermieter zustimmen. Es gibt ein Recht auf eine solche Genehmigung, wenn ein "berechtigtes Interesse" besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Mieter das Geld aus der Untermiete brauchen, oder eine Haushaltshilfe mit einzieht, schreibt der Mieterverein.

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2 Kommentare
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  • glooskugl am 16.04.2023 16:45 Uhr / Bewertung:

    Bis sechs Wochen ist es definitiv keine Untervermietung.Da muss man nicht fragen .Sollte sich etwas anderes nach sechs Wochen ergeben , dann ja dann sind die Untermieter schon da was aber logisch ist. Was gibt es da zu meckern? Einfach mal sinnieren...

  • Herr Gamsbichler am 16.04.2023 10:49 Uhr / Bewertung:

    Einfach anständig nachfragen beim Vermieter ob die Untervermietung genehm ist.
    Verweigern kann der Vermieter sowieso nicht so einfach (außer Überbelegung).
    Aber...bitte VORHER fragen und nicht wenn die Leute schon eingezogen sind.

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