FC Bayern aus Vereinsregister löschen? Abgelehnt!

Einer Anregung eines Rechtsprofessers, dass der FC Bayern wegen "Rechtsformverfehlung" aus dem Vereinsregister zu löschen sei, hat das Amtsgericht München nicht entsprochen. Die Begründung.
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Ein Rechtsprofessor will den FC Bayern aus dem Vereinsregister löschen lassen - und könnte damit die ganze Liga in Bedrängnis bringen.
dpa Ein Rechtsprofessor will den FC Bayern aus dem Vereinsregister löschen lassen - und könnte damit die ganze Liga in Bedrängnis bringen.

Einer Anregung eines Rechtsprofessers, dass der FC Bayern wegen "Rechtsformverfehlung" aus dem Vereinsregister zu löschen sei, hat das Amtsgericht München nicht entsprochen. Die Begründung.

München – So mancher Bayern-Fan dürfte sich die Augen gerieben haben, als vergangene Woche Die Zeit über einen Jura-Professor aus Osnabrück berichtete, der beim Amtsgericht München das Anliegen bekräftigt hatte, den FC Bayern München e.V. aus dem Vereinsregister zu löschen. Der Verein verdiene mit seiner als Kapitalgesellschaft ausgegliederten Profiabteilung FC Bayern München AG zu viel Geld, der ideelle Zweck eines nichtwirtschaftlichen Vereins gemäß § 21 BGB sei inzwischen zu stark untergeordnet.

Das Amtsgericht hat die Anregung geprüft und eine Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt. Auf Deutsch: Der FC Bayern bleibt im Vereinsregister und muss sich nicht auflösen, alles bleibt beim Alten.

Die Mitteilung des Gerichts im Wortlaut:

Das Amtsgericht München, Registergericht, hat einer Anfang August 2016 eingegangenen Anregung, den Fußball-Club Bayern, München eingetragener Verein „wegen Rechtsformverfehlung“ aus dem Vereinsregister zu löschen, nicht entsprochen.

Hintergrund der Anregung ist, dass nur nichtwirtschaftliche Vereine i.S.v. § 21 BGB, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen nach § 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister einzutragen sind und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen.

In der Anregung wird behauptet, der Fußball-Club betätige sich in einem Maße wirtschaftlich, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.

In der amtsgerichtlichen Entscheidung wird ausgeführt, dass bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 29.09.1982 (I ZR 88/80) eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet hat (sog. „Nebenzweckprivileg“). Die konkreten Verhältnisse bei dem Fußball-Club Bayern, München wurden geprüft. Es besteht eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der FC Bayern München AG. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieser Beteiligung hat das Amtsgericht München im Rahmen der Einzelfallprüfung die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens hier abgelehnt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.

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