Bastian Schweinsteiger und Ana Ivanovic: Was hinter "unüberbrückbaren Differenzen" steckt

Ana Ivanovic soll nach dem Ehe-Aus von Bastian Schweinsteiger offiziell die Scheidung eingereicht haben. Der Grund für die Trennung ist ein echter Klassiker: "Unüberbrückbare Differenzen." Was steckt dahinter?
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Bastian Schweinsteiger und Ana Ivanovic sind getrennt. "Unüberbrückbare Differenzen" sollen der offizielle Grund sein.
Bastian Schweinsteiger und Ana Ivanovic sind getrennt. "Unüberbrückbare Differenzen" sollen der offizielle Grund sein. © imago/Hasenkopf

Im Sommer 2025 erschütterte die Nachricht die Öffentlichkeit: Nach neun Ehejahren und drei gemeinsamen Söhnen hatte Ana Ivanovic (38) die Trennung von Bastian Schweinsteiger (41) bekannt gegeben. Und es gibt offenbar keinen Weg zurück: Die Tennisspielerin soll, laut "Bild", beim Münchner Amtsgericht die Scheidung eingereicht haben.

Ana Ivanovic und Bastian Schweinsteiger: "Unüberbrückbare Differenzen"

Zu möglichen pikanten Gerüchten haben sich die Sportstars nicht geäußert. Ivanovics Anwalt schrieb im Juli in einem Statement stattdessen von einem klassischen und wenig aussagekräftigen Trennungsgrund: "unüberbrückbare Differenzen."

Was steckt hinter diesen Begrifflichkeiten? Der Nürnberger Scheidungsanwalt Daniel Barth klärt in der AZ auf.

Daniel Barth arbeitet als Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht in Nürnberg. In der AZ klärt er über wichtige Scheidungsfragen auf.
Daniel Barth arbeitet als Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht in Nürnberg. In der AZ klärt er über wichtige Scheidungsfragen auf. © Knut Pflaumer Fotografie

Scheidungs-Anwalt zur AZ: "Ehepartner zu keinem Versöhnungsversuch bereit"

AZ: Herr Barth, "unüberbrückbare Differenzen" führten, laut Ivanovics Anwalt, zur Trennung. Wieso muss bei einer Scheidung überhaupt ein Trennungsgrund genannt werden?
DANIEL BARTH: § 1565 BGB legt fest, dass eine Ehe nur geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz liefert auch direkt die Definition, wann von einer gescheiterten Ehe gesprochen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn zum einen die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und zum anderen nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Für die Feststellung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, kommt es auf das Maß der Gemeinsamkeiten an, das sich die Ehegatten erhalten haben.

Wie kann man sich das vorstellen?
Der klassische Fall ist die räumliche Trennung. Zieht einer der Ehegatten aus, liegt es nahe, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, hat das Familiengericht im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Um dem Familiengericht die Prüfung dieser beiden Voraussetzungen zu ermöglichen, müssen die Umstände der Trennung bei Einreichung des Scheidungsantrages möglichst genau benannt werden.

Und wie sind "unüberbrückbare Differenzen" zu interpretieren?
Bereits in den 1990er-Jahren hat der Bundesgerichtshof beispielsweise entschieden, dass eine Ehe nicht gescheitert ist, wenn beide Ehegatten zu einem Versöhnungsversuch bereit sind. In diesem Fall kann die Ehe nicht geschieden werden. Mit dem Begriff der "unüberbrückbaren Differenzen" wird ganz klar kommuniziert, dass die Ehepartner zu keinem Versöhnungsversuch bereit sind und beide davon ausgehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden wird, die Trennung also endgültig ist.

Experte Daniel Barth: Dieser Trennungsgrund kann "viel Zeit sparen"

Kann der Trennungsgrund "unüberbrückbare Differenzen" den Scheidungsprozess beschleunigen, weil damit alles geklärt ist?
Wenn sich Ehepaare auf "unüberbrückbare Differenzen" berufen, kann sich das Scheidungsverfahren insoweit beschleunigen, als das Familiengericht das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nicht in einer zeitintensiven Beweisaufnahme möglicherweise mit Zeugenbefragungen prüfen muss. Dies gilt im Übrigen bei allen einvernehmlichen Scheidungen. Hier lässt sich viel Zeit sparen, wenn man sich über die wesentlichen Punkte, gegebenenfalls mithilfe eines erfahrenen Scheidungsanwalts, einigt und so einen zeitaufwendigen Rosenkrieg vermeidet.

Traten 2016 vor den Traualtar: Ana Ivanovic und Bastian Schweinsteiger
Traten 2016 vor den Traualtar: Ana Ivanovic und Bastian Schweinsteiger © imago/PaulZimmer

Was steckt wirklich hinter "unüberbrückbaren Differenzen"?
Nach meiner Erfahrung steckt hinter dem pauschalen Begriff "unüberbrückbare Differenzen" meist das klassische Auseinanderleben. Man ist zu Beginn der Ehe auf einem gemeinsamen Weg gestartet und hat sich dann mit der Zeit beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Ansichten voneinander entfernt und eben auseinandergelebt. Das sind mit Abstand die Begriffe, die bei der Frage nach dem Trennungsgrund am häufigsten genannt werden. Sicherlich kann sich hinter diesem Ausdruck aber auch viel mehr verbergen, zu dem sich die Ehepartner jedoch nicht äußern wollen.

Scheidungsanwalt Barth: In Ausnahmefällen kann das Trennungsjahr verkürzt werden

Normalerweise muss man vor der Scheidung ein Trennungsjahr einhalten. Gibt es da jedoch Ausnahmen?
Gemäß § 1565 Absatz 2 BGB kann die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Aber nur dann, wenn für einen der Ehepartner das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" unzumutbar ist und diese Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehepartners liegt. Lebt ein Ehepartner beispielsweise mit einem neuen Partner zusammen und möchte diesen zeitnah heiraten, reicht dies für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht aus. Anders kann der Fall liegen bei Misshandlungen oder schweren Beleidigungen. Letztlich ist dies immer eine Einzelfallbetrachtung.

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