Zwei Grundsatzurteile über Adoptionsrecht für Homosexuelle
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen zwei Frauen aus Österreich dagegen, dass dort Homosexuelle nicht das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin adoptieren dürfen.
Karlsruhe/Straßburg - Gleich zwei Grundsatzurteile zum Adoptionsrecht für homosexuelle Paare werden heute gesprochen:
Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geht es um Fälle, in denen einer der beiden ein Kind bereits adoptiert hat und der Partner zusätzlich Adoptivmutter oder -vater werden möchte. In Deutschland ist eine solche "Sukzessivadoption" in der Ehe möglich - für schwule oder lesbische Lebenspartner bislang nicht.
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen zwei Frauen aus Österreich dagegen, dass dort Homosexuelle nicht das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin adoptieren dürfen. Eine solche "Stiefkindadoption" ist in der Bundesrepublik erlaubt.
In Karlsruhe hat unter anderen eine Ärztin aus Münster Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ihre Lebenspartnerin, mit der sie seit 20 Jahren zusammen ist, hatte 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert. Doch den Wunsch der Ärztin, gleichfalls Adoptivmutter zu werden, lehnten die Gerichte ab. In der mündlichen Verhandlung im Dezember hatten Experten betont, dass die Kinder normalerweise ohnehin schon im gemeinsamen Haushalt lebten. Es diene dem Wohl des Kindes, wenn diese Beziehung rechtlich abgesichert werde.
Schon mehrmals hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte homosexueller Paare gestärkt - etwa bei der Erbschaftssteuer und beim Familienzuschlag für Beamte. Auch zur Frage des Ehegattensplittings sind mehrere Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig; hierüber wollen die Karlsruher Richter noch in diesem Jahr entscheiden.
In Straßburg wird der Fall zweier Frauen verhandelt, die seit Jahren in einer stabilen Beziehung leben und sich gemeinsam um den 17-jährigen Sohn der einen Frau kümmern. Jahrelang haben beide ohne Erfolg für ihren Adoptionswunsch gekämpft. Der EGMR entscheidet nun, ob das Verbot diskriminierend ist. Schließlich dürfen Heterosexuelle die leiblichen Kinder ihrer Partner adoptieren.
Die Regierung in Wien sieht das anders: Kinder könnten juristisch nur eine Mutter und einen Vater haben, nicht zwei Mütter oder zwei Väter. Die Klägerinnen möchten laut Anwalt keinen Kontakt mit den Medien, um ihre Privatsphäre zu schützen.