Straßburg: Entscheidung über Anforderungen für Sicherungsverwahrung
Straßburg - Die Sicherungsverwahrung bleibt ein Thema für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Heute entscheiden die Straßburger Richter, welche Anforderungen psychiatrische Gutachten in diesem Zusammenhang erfüllen müssen.
Der Kläger ist der Meinung, dass er aufgrund von zu alten Expertenmeinungen in Sicherungsverwahrung gesessen hatte. Außerdem wehrt er sich dagegen, dass ihm über Monate nicht erlaubt worden war, sich von einer externen Therapeutin behandeln zu lassen.
Der Berliner war 1998 zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden, weil er seiner Ex-Freundin mit einer Schere in den Hals gestochen hatte. Im Urteil wurde eine Sicherungsverwahrung vorbehalten, da der Mann bereits früher ähnliche Delikte begangenen hatte.
Nach dem Ende seiner Haftzeit verzögerte sich eine Entscheidung über den Vollzug der Sicherungsverwahrung, so dass er 2007 entlassen werden musste. In Freiheit fand der Berliner eine Wohnung, einen Job sowie eine Therapeutin und beging keine weiteren Straftaten.
Sicherheitsverwahrung soll Allgemeinheit schützen
Ein knappes Jahr später wurde die Sicherungsverwahrung dennoch angeordnet. In Straßburg wehrt sich der Mann nun dagegen, dass eine Überprüfung seiner weiteren Verwahrung 2009 auf Gutachten von 2005 und 2006 gestützt worden war. Die Gerichte hätten seine Zeit in Freiheit nicht ausreichend berücksichtigt und somit keine verlässliche Prognose über seine Gefährlichkeit stellen können. 2013 wurde der Mann unter Auflagen entlassen.
Die Sicherungsverwahrung ist anders als die Haft keine Strafe für ein Verbrechen. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor Tätern zu schützen, die ihre Strafe verbüßt haben, aber als gefährlich gelten. In Straßburg wird seit Jahren über die Ausgestaltung gestritten. Mit einer umfassenden Neuregelung gab sich der Gerichtshof 2016 zufrieden. Ausschlaggebend war, dass der Gesetzgeber die individuelle therapeutische Betreuung der Straftäter gestärkt hatte.
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