Mord an Joggerin: Täter bleibt in Sicherungsverwahrung

Auch 15 Jahre nach dem Sexualmord an einer Joggerin in Kelheim kommt der Täter nicht frei. Das Landgericht Regensburg ordnete am Freitag erneut die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. 
dpa |
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Auch 15 Jahre nach dem Sexualmord an einer Joggerin in Kelheim kommt der Täter nicht frei. Das Landgericht Regensburg ordnete am Freitag erneut die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. 

Regensburg - "Wir gehen davon aus, dass von dem Mann derzeit eine hochgradige Gefahr ausgeht", sagte der Vorsitzende Richter der Jugendkammer am Landgericht Regensburg, Carl Pfeiffer. Die Kammer folgte den Diagnosen der Gutachter, nach denen der heute 34-Jährige unter sexuellem Sadismus leidet. Der Mann hatte 1997 als 19-Jähriger eine Joggerin erwürgt und sich an dem nackten Leichnam vergangen.

Nachdem er seine Jugendhöchststrafe von zehn Jahren verbüßt hatte, verhängte das Gericht schon 2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dies für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Fall neu verhandelt werden.

Der Mann habe bereits einmal die Hemmschwelle überschritten und bei der schwerwiegenden Tat ein persönliches Glücksgefühl empfunden, betonte Pfeiffer. "Ein zweites Mal fällt es ihm möglicherweise leichter." Nach Ansicht der Kammer ist die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung gegeben, weil die "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" vorliege.

Die Verteidigung kündigte an, noch am Freitag Revision gegen die Entscheidung einzulegen. "Ich bin überzeugt, dass das Urteil keinen Bestand haben wird", sagte Rechtsanwalt Adam Ahmed. Die Voreingenommenheit der Kammer sei von Anfang spürbar gewesen. Der Verteidiger hatte die Freilassung seines Mandanten gefordert. Seiner Ansicht nach enthielten die psychiatrischen Gutachten erhebliche Mängel.

Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Mittel, das der Staat gegen seine Bürger einsetzen kann. Sie soll die Bevölkerung schützen und wird gegen besonders gefährliche Straftäter verhängt, die ihre Haft eigentlich schon abgesessen haben. Alle zwei Jahre muss geprüft werden, ob die Gründe für eine Verwahrung weiter vorliegen.

Der Joggerinnen-Mörder war 2009 bundesweit der erste Jugendtäter, bei dem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Dies wurde erst durch ein neues Gesetz zur Sicherungsverwahrung von Jugendstraftätern möglich, das nur wenige Tage vor der geplanten Haftentlassung des Mannes in Kraft getreten war.

Vier Straftäter, darunter der jetzt Verurteilte, hatten vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Hintergrund waren mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die deutschen Regelungen zur Sicherungsverwahrung als menschenrechtswidrig ansah.

Vor der erneuten Verhandlung hatte der Angeklagte eine psychiatrische Untersuchung abgelehnt. Die Sachverständigen mussten sich daher bei dem jetzigen Verfahren auf die alten Gutachten beziehen und konnten nur das Verhalten des Mannes bei der Verhandlung beurteilen. Einer der Experten stellte daraufhin die Diagnose sexueller Sadismus - damals bei der Tat und auch heute noch. So etwas lasse sich auch nicht völlig aufheben, sagte der Forensiker Hans-Ludwig Kröber im Prozess. Therapeutisch könne lediglich der Umgang mit der Störung erlernt werden. Der Mann hatte zuletzt jedoch die Therapieangebote im Gefängnis verweigert.

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