Wegen "FCK CPS"-Aufschrift: Studentin verurteilt
Denkt man sich die Vokale hinzu, dann ergibt "FCK CPS" den Spruch "Fuck Cops". Weil sie den Slogan auf ihrer Tasche getragen hatte, wurde jetzt eine 19-Jährige verurteilt. Und das, obwohl das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich anders entschieden hat.
München - Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig – und es steht in der Tat auf wackeligen Beinen. Zwei Wochen hat eine 19-jährige Studentin, die auf einer Kundegebung die Aufschrift "FCK CPS" ("Fuck Cops" - unter Weglassung der Vokale) gegenüber Polizisten zeigte, jetzt Zeit, um Berufung gegen das Urteil des Münchner Amtsgerichts einzulegen.
Das Gericht hat die junge Frau nach Jugendstrafrecht zu 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt, weil sie auf einer Veranstaltung der "Bürgerinitiative Ausländerstopp" im September 2014 den beleidigenden Spruch auf ihrer Umhängetasche stehen hatte, und diese demonstrativ in Richtung der Beamten zeigte.
Diese Abkürzung sei in der Szene durchaus bekannt, erklärte Gerichtssprecherin Monika Andreß zu dem am Montag veröffentlichten Urteil. Die Studentin habe mit dem Ausdruck gezielt Polizisten auf der Demonstration beleidigen wollen. Ein Beamter habe die junge Frau bei der Kundgebung sogar darauf hingewiesen, dass ihr eine Anzeige drohe.
Vor Gericht sagte die 19-Jährige, dass sie die Tasche im Internet bestellt und dort auch recherchiert habe, dass es einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg gebe, dass das Tragen einer Tasche mit der "FCK CPS"-Aufschrift nicht strafbar sei. Und damit hat sie gar nicht mal so unrecht.
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Sogar das Bundesverfassungsgericht hat im April einen Beschluss zu der "FCK CPS"-Debatte erlassen. Die obersten Richter in Karlsruhe haben entschieden, dass das Tragen des Logos "FCK CPS" nicht ohne weiteres strafbar sei. Solange sich die Äußerung nicht auf "eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe" beziehe, sei sie von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das höchste deutsche Gericht folgte damit der Verfassungsbeschwerde einer Frau, die einen Anstecker mit der Buchstabenfolge „FCK CPS“ getragen hatte. Ein Gericht in Niedersachsen hatte die Frau Ende 2013 ebenfalls zu gemeinnütziger Arbeit.
Ein einzelner Polizist könne zwar von der herabsetzenden Äußerung in seiner persönlichen Ehre angegriffen sein. Aber „je größer das Kollektiv ist, ... desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden“, befand damals ein Sprecher des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Es gehe es um den „Unwert des Kollektivs“, nicht um einzelne Personen. Die Polizeigewerkschaft verurteilte die Entscheidung der Verfassungsrichter schwer.
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Im Fall der 19-jährigen Münchnerin begründete das Amtsgericht seine Entscheidung damit, dass die Studentin die diffamierende Buchstabenfolge konkret gegen die Beamten bei der Kundgebung eingesetzt habe. Das habe der Frau spätestens bewusst werden müssen, als sie von einem Polizeibeamten wegen der Tasche angesprochen wurde. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizisten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend ist und auch strafbar, heißt es im Urteil des Amtsgerichts.
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, hat die 19-Jährige nun zwei Wochen Zeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen.