Lärm vom Nachbarn: Ab wann ist es Ruhestörung?
München – Der Sommer ist da, gesellige oder etwas lärmintensivere Aktivitäten auf Balkon, Terrasse oder im Wohnzimmer bei geöffneten Fenstern können für die Nachbarn schnell mal nervig werden. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Obermenzing beispielsweise wurde ein Bewohner jetzt von seinen Nachbarn verklagt, weil der gern feiert und laut Musik hört.
Was müssen Nachbarn sich also bieten lassen? Und umgekehrt: was kann man sich wann erlauben und welche Lautstärke ist wann erlaubt, dass es mit den Nachbarn keinen Stress gibt?
Ruhezeiten gibt die Hausordnung vor - wenn nicht, gilt die Gesetzgebung
Im Normalfall gibt die Hausordnung in einem Mietshaus die Ruhezeiten vor. Auch Wohnungseigentümergesellschaften haben solche oft. Sind darin keine Zeiten angegeben, gelten die allgemeinen Ruhezeiten, die der Gesetzgeber festgelegt hat (BGH V ZB 11/98). Demnach gelten Ruhezeiten mittags von 13 bis 15 Uhr sowie von abends bis morgens von 22 bis 7 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gelten die Ruhezeiten ganztägig.
Als Mieter oder Bewohner bedeutet das, dass Sie in diesen Zeiten Lärm (darunter fallen Gespräche genauso wie Musik) auf Zimmerlautstärke reduzieren müssen. Auch Instrumente müssen in dieser Zeit leise gespielt werden. Nicht unter Ruhestörung fallen normale Alltagsgeräusche, die auch in den Ruhezeiten aufkommen können. Dazu gehören etwa Geräusche durch Kinder oder solche, die durchs Baden oder Duschen entstehen. Wird’s zu laut, klingelt schnell mal die Polizei. Meist startet es mit einer Verwarnung, im wiederholten Fall kommt es dann zum Bußgeld.
Denn: Ruhestörung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Ausnahmen gelten an Silvester und auch, wenn beispielsweise EM-Spiele erst spät übertragen werden. Allerdings sollte die Party eine halbe Stunde nach Abpfiff dann auch vorbei sein.
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