Auto-Anschlag auf Verdi-Demo: Was man kurz vor dem Urteil über den Fall wissen muss

Bei der Attacke waren eine Mutter und ihre kleine Tochter getötet worden. Was man vor dem Urteil wissen sollte.
AZ/dpa |
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Die getötete Mutter und ihre Tochter im Kinderwagen waren die ersten, die von dem Auto erfasst wurden. (Archivbild)
Die getötete Mutter und ihre Tochter im Kinderwagen waren die ersten, die von dem Auto erfasst wurden. (Archivbild) © Christoph Trost/dpa

Der Mordprozess um den tödlichen Auto-Anschlag auf eine Demonstration in München geht zu Ende: Am Donnerstag (6. August) will das örtliche Landgericht sein Urteil sprechen.

Die Bundesanwaltschaft geht von einem religiös motivierten politischen Anschlag aus und fordert eine lebenslange Haftstrafe samt Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

Dies würde eine Freilassung auf Bewährung nach 15 Jahren Gefängnis erheblich erschweren. Die Verteidigung hingegen plädierte auf eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren und forderte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Von allen Prozessbeteiligten ist unbestritten, dass der 25-Jährige im Februar 2025 von hinten in einen Demonstrationszug der Gewerkschaft Verdi gefahren war und dabei eine Mutter und ihre zweijährige Tochter getötet hatte.

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Die Bundesanwaltschaft wirft dem Afghanen darüber hinaus versuchten Mord in 22 Fällen sowie zumeist gefährliche Körperverletzung in weiteren 22 Fällen vor. Knapp zwei Dutzend "gewöhnliche" Körperverletzungen wurden dabei sogar schon von der Strafverfolgung ausgenommen. 

Anklage sieht religiös motivierten politischen Anschlag

Die Vertreter der Bundesanwaltschaft gehen von einem religiös motivierten politischen Anschlag aus, auch wenn der Angeklagte keinen klassischen Radikalisierungsprozess durchlaufen und kein geschlossenes islamistisches Weltbild besessen habe.

In der Wahrnehmung des jungen Mannes habe die Attacke aber dem Willen Allahs entsprochen und sei eine gebotene Reaktion auf das Handeln der USA und anderer westlicher Staaten in Gaza und Afghanistan gewesen, hieß es in deren Plädoyer. Darüber hinaus hätten persönliche Gefühlsregungen wie Wut, Enttäuschung und Verbitterung eine Rolle gespielt.

Der vom Gericht bestellte Gutachter stellte eine mittelgradige Persönlichkeitsstörung fest – betonte aber auch, der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der Tat keine akute Psychose gehabt. Dennoch schließt die Verteidigung des 25-Jährigen eine verminderte Schuldfähigkeit nicht aus.

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Die Anwälte argumentierten, ihr Mandant zeige deutliche Anzeichen einer hebephrenen Schizophrenie – einer Unterform, bei der anstelle von Wahnvorstellungen vor allem ein wirres Gefühlsleben und unberechenbares Verhalten im Vordergrund stehen. Ob das Gericht dem folgt, wird sich zeigen.

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