Zu schnell? Karlsruhe prüft Weg zum Heizungsgesetz

Nicht nur inhaltlich war das Heizungsgesetz der Ampel-Regierung umstritten. Auch der zügige Ablauf stand in der Kritik. Karlsruhe soll klären: Gibt es für Gesetzgebungsverfahren ein "Tempolimit"?
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Die Vizepräsidentin des Gerichts, Ann-Katrin Kaufhold, eröffnete die Verhandlung.
Die Vizepräsidentin des Gerichts, Ann-Katrin Kaufhold, eröffnete die Verhandlung. © Uli Deck/dpa
Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die parlamentarischen Abläufe hinter dem umstrittenen Heizungsgesetz der Ampel-Regierung unter die Lupe. Es gehe im Kern um die Frage: "Wann wird aus einem "schnellen" ein "zu schnelles" Gesetzgebungsverfahren?", sagte die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats und Vizepräsidentin des Gerichts, Ann-Katrin Kaufhold, zu Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. "Gibt es ein verfassungsrechtliches "Tempolimit" für die Beratung von Gesetzentwürfen?"

Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes - meist Heizungsgesetz genannt - zielte darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen. Die Ampel wollte das Gesetz 2023 kurz vor der parlamentarischen Sommerpause durch den Bundestag bringen. Dabei wurde noch wenige Tage vor der geplanten Abstimmung ein Änderungsantrag vorgelegt.

Abgeordnetenrechte vs. Autonomie des Bundestags

Der damalige Unionsabgeordnete Thomas Heilmann sah sich durch das überhastete Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Parlamentarier verletzt - und wandte sich nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht stoppte die Verabschiedung des Gesetzes im Eilverfahren vorläufig. Das Gesetz wurde knapp zwei Monate später im Bundestag verabschiedet. Jetzt geht es in Karlsruhe um das sogenannte Hauptsacheverfahren zu Heilmanns Klage.

Über einen Gesetzentwurf könnten Abgeordnete nur sinnvoll beraten und abstimmen, wenn sie die Möglichkeit hatten, sich über den Inhalt zu informieren und eine Meinung zu bilden, betonte Kaufhold. Aber: Karlsruhe habe auch schon oft den weiten Gestaltungsspielraum des Parlaments in Bezug auf seine Verfahrensabläufe betont. Nun gehe es um die Frage, wo die Grenzen zwischen diesen Abgeordnetenrechten und der Autonomie des Bundestags verlaufen. (Az. 2 BvE 4/23)

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