Herrmann lobt Karlsruher Urteil zu Kirchen-Jobs

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei der Job-Vergabe gelobt. "Das stärkt die Rechte kirchlicher Arbeitgeber, weil die Kirchen bei Stellenbesetzungen eine Kirchenmitgliedschaft verlangen dürfen", sagte der CSU-Politiker in München. Die Karlsruher Richter hätten klar festgestellt, dass nicht staatliche Gerichte theologische Wertungen bei der Überprüfung einer Stellenbesetzung treffen dürfen, sondern dass diese Wertung den Kirchen selbst obliege.
Mitgliedschaft bei Kirchen sei von Bedeutung
Herrmann würdigt insbesondere die Begründung des Gerichts, je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen ist, desto mehr Gewicht besitze auch die Mitgliedschaft in der Kirche. "Mit anderen Worten: Menschen, die bei einer Diakonie oder in der Kirche Rat und Hilfe suchen, dürfen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwarten, dass sie auch die christliche Überzeugung der Einrichtung teilen, für die sie arbeiten – und nicht im Gegenteil, wie in diesem Fall, wo sich die Bewerberin von der Kirche abgewendet hatte", betonte er.
Konfessionslose Frau aus Berlin hatte gegen Diakonie geklagt
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Streit um die Frage, ob und wann kirchliche Arbeitgeber bei zu besetzenden Stellen eine Kirchenmitgliedschaft von Bewerberinnen und Bewerbern verlangen dürfen, ein weitreichendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufgehoben. Die Diakonie war dort zur Zahlung einer Entschädigung an eine konfessionslose Bewerberin aus Berlin verurteilt worden, weil sie sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und damit aus religiösen Gründen benachteiligt habe.
Nun hatte die Diakonie mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung Erfolg. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache zurück nach Erfurt. Die Diakonie sei durch die Entscheidung in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden, argumentierte der zweite Senat. (Az. 2 BvR 934/19)