Sturm-Schäden: Wann zahlt die Versicherung?
München – Hausrat oder Autos sind in der Regel versichert. Nach Angaben des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) greifen in solchen Fällen Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherung. Ersetzt werden Sturmschäden ab Windstärke 8 – also ab einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Ein Überblick:
Schäden am Gebäude
Umgefallene Bäume oder abgebrochene Äste können schwere Schäden an Häusern anrichten. Für diese kommt die Wohngebäudeversicherung auf.
Wurden durch den Sturm das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, sind Folgeschäden, die durch eindringende Niederschläge entstehen, ebenfalls versichert.
Wird der Keller überschwemmt, zahlt die Elementarschadenversicherung.
Lesen Sie hier: Schnee folgt Sturm - Straßen-Chaos und Unfälle in und um München
Schäden im Gebäude
Sturmschäden an der Wohnungseinrichtung werden von der Hausratversicherung ersetzt. Auch hier sind die Folgen – die zum Beispiel am Inventar aufgetreten sind, nachdem das Dach abgedeckt wurde – mitversichert. Wichtig: Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung meist nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren.
Schäden am Auto
Wird der Pkw von umgestürzten Bäumen, umherfliegenden Dachziegeln oder anderen Gegenständen getroffen, brauchen die Besitzer eine Kaskoversicherung. Diese ersetzt auch die Schäden, die der Sturm direkt am Wagen verursacht, etwa wenn dieser umkippt.
Versichert ist aber in der Regel nur der Zeitwert des Fahrzeugs, nicht der Neuwert. Viele Autobesitzer haben zudem eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme abgezogen wird.
Hier finden Sie den Sturm-Liveticker der AZ zum Nachlesen
Entschädigung für Bahntickets
Bahn-Kunden bekommen einen Teil ihres Geldes zurück, wenn sich ein Zug deutlich verspätet oder er sogar ganz ausfällt. Denn der Europäische Gerichtshof hat im September 2013 entschieden (Rechtssache C-509/11), dass es auch bei höherer Gewalt eine Entschädigung gibt: bei einer Verspätung ab 60 Minuten 25 Prozent und ab 120 Minuten 50 Prozent des Fahrpreises.
Entschädigung für Flugverspätung
Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Verspätung nach der EU-Fluggastrechteverordnung besteht bei Sturm nicht.
- Themen:
- Europäischer Gerichtshof