Vorsitzende Woopen will rechtliche Lücken schließen

Der Deutsche Ethikrat fordert eine klarere Rechtslage bei der Embryonenspende. Laut der Vorsitzenden Christiane Woopen sollte mit dem Zeitpunkt des Embryotransfers zugleich die rechtliche Elternschaft übertragen werden.
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Babys liegen zusammen auf der Neugeborenenstation im Krankenhaus. Foto: Waltraud Grubitzsch/Archiv
dpa Babys liegen zusammen auf der Neugeborenenstation im Krankenhaus. Foto: Waltraud Grubitzsch/Archiv

Berlin - Der Deutsche Ethikrat hat den Gesetzgeber aufgefordert, rechtliche Lücken bei der Spende von Embryonen an kinderlose Paare zu schließen.

Die Weitergabe von sogenannten überzähligen Embryonen "zur Austragung durch Dritte" sei unter bestimmten Umständen zwar nicht verboten, aber auch nicht klar geregelt, erklärte das Gremium. Auch zum Wohle des Wunschkindes sollte die Rechtslage präzisiert werden.

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Klarheit für die rechtliche Elternschaft

 

Daher sollte klar geregelt werden, dass die elterlichen Rechte und Pflichten vom Spenderehepaar aufgehoben werden und an das Empfängerpaar übergehen, erläuterte die Vorsitzende des Ethikrates, Christiane Woopen. Das heißt, mit dem Zeitpunkt des Embryotransfers sollte dem Empfängerpaar die rechtliche Elternschaft übertragen werden.

Angesichts der besonderen Herausforderung für alle Beteiligten sei eine umfassende medizinische, rechtliche und psychosoziale Beratung nötig. Dabei sei auch das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung zu berücksichtigen. Die Embryonenspende sollte nach Meinung des Expertengremiums in einer zentralen Einrichtung dokumentiert und die Unterlagen 110 Jahre aufbewahrt werden.

Hier soll dann jeder ab dem 16. Lebensjahr Auskunft über seine genetische Abstammung erhalten können.

 

Maximal drei Embryonen Pro Fruchtbarkeitszyklus

 

Für eine solche Fortpflanzung werden in der Regel mehrere Embryonen außerhalb des Körpers der Frau erzeugt, von der die Eizellen stammen. Umstritten ist, wie viele Embryonen auf diesem Wege erzeugt werden dürfen. Jedenfalls dürfen der Frau pro Fruchtbarkeitszyklus nur maximal drei Embryonen eingesetzt werden.

Embryonen können also dann ungeplant überzählig werden, wenn sie für das Paar, für das sie erzeugt wurden, nicht mehr nötig sind. Die Spende dieser Embryonen etwa an ein ungewollt kinderloses Paar könne diesem den Kinderwunsch erfüllen "und zumindest einigen überzähligen Embryonen Lebenschancen eröffnen", heißt es in der Stellungnahme.

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Keine geschäftsmäßige Vermittlung von Embryonen

 

Basis der bisherigen Regelungen ist das Embryonenschutzgesetz von 1990. Danach ist es verboten, einen Embryo einer Leihmutter einzusetzen und das Kind von ihr nur austragen zu lassen. Ebenso verboten ist die gezielte Herstellung von Embryonen mit der Absicht, sie später zu spenden. Der Gesetzgeber will so die geschäftsmäßige Vermittlung von Embryonen unterbinden.

In Deutschland werden seit 2013 Spende und Vermittlung überzähliger Embryonen durch das Netzwerk Embryonenspende, einen Zusammenschluss einiger fortpflanzungsmedizinischer Zentren, aktiv angeboten und durchgeführt. Bis Ende 2015 gab es 57 Spenden und 45 Transfers. Aus 15 erzielten Schwangerschaften kam es den Angaben zufolge zu sieben Geburten, aus denen insgesamt neun Kinder entstanden.

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