EuGH stärkt Schutz von Eltern von Kindern mit Behinderung

Diskriminierung von Menschen mit Behinderung ist verboten. Auch ihre Angehörigen können in bestimmten Fällen "mitdiskriminiert" werden. Sie müssen am Arbeitsplatz geschützt werden, sagt der EuGH.
dpa |
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Die Mutter eines schwerbehinderten Sohnes hatte vor italienischen Gerichten geklagt, weil sie sich von ihrem Arbeitgeber diskriminiert sah. Ein italienisches Gericht wandte sich an den EuGH. (Archivbild)
Die Mutter eines schwerbehinderten Sohnes hatte vor italienischen Gerichten geklagt, weil sie sich von ihrem Arbeitgeber diskriminiert sah. Ein italienisches Gericht wandte sich an den EuGH. (Archivbild) © Harald Tittel/dpa
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Luxemburg

Der Schutz vor einer indirekten Diskriminierung am Arbeitsplatz gilt auch für Eltern von Kindern mit Behinderung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Arbeitgeber seien nach EU-Recht verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit betroffene Arbeitnehmer Beruf und Betreuung vereinbaren können, teilte der EuGH mit. Voraussetzung sei, dass das die Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belaste.

Hintergrund ist der Fall einer italienischen Bahnhofsmitarbeiterin mit einem schwerbehinderten Sohn. Sie hatte ihren Arbeitgeber mehrmals gebeten, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, um sich um ihr Kind kümmern zu können. Der Arbeitgeber gewährte ihr zunächst vorläufige Anpassungen, verweigerte jedoch eine dauerhafte Lösung. 

Die Mutter klagte vor italienischen Gerichten. Schließlich wandte sich das oberste italienische Gericht an den EuGH mit Fragen zur Auslegung von EU-Regeln. Ob der Arbeitgeber dem Wunsch der Frau im konkreten Fall entsprechen muss, muss nun ein Gericht in Italien entscheiden. 

Die Entscheidung des EuGH sei sehr wichtig, sagte die Rechtswissenschaftlerin Eva Kocher vom Center for Interdisciplinary ​​Labour Law Studies (C*LLaS) der Europa-Universität Viadrina. "Sie lenkt die Aufmerksamkeit darauf, dass Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen auch von wichtigen Betreuungs- und Bezugspersonen von Menschen mit Behinderung anpassen müssen."

Auch andere nationale Gerichte müssen die Auslegung des EuGH beachten, wenn sie über vergleichbare Fragen zu entscheiden haben.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

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