EU-Gerichtshof: Frontex haftet für Grundrechtsverletzungen

Ein Urteil mit Signalwirkung: Frontex könnte nach einer Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts für rechtswidrige Rückführungen zur Kasse gebeten werden. Eine syrische Familie bekam Recht.
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Die europäische Grenzschutzagentur Frontex sieht sich mit Schadenersatzklagen von Schutzsuchenden konfrontiert. (Archivbild)
Die europäische Grenzschutzagentur Frontex sieht sich mit Schadenersatzklagen von Schutzsuchenden konfrontiert. (Archivbild) © Christian Charisius/dpa
Luxemburg

Die europäische Grenzschutzagentur Frontex haftet einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge für Grundrechtsverletzungen bei Abschiebungen. Frontex sei nach dem EU-Recht verpflichtet, bei sogenannten Rückkehraktionen Grundrechte Asylsuchender zu schützen, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Dazu gehöre auch, zu prüfen, ob für alle Betroffenen solcher Aktionen Rückkehrentscheidungen vorliegen. 

Nun muss das Gericht der Europäischen Union - eine Instanz unter dem EuGH - die Schadenersatzklage einer Familie syrischer Kurden noch einmal prüfen. Die Eltern mit ihren vier Kindern waren nur wenige Tage nach ihrer Ankunft auf einer griechischen Insel im Rahmen einer von Frontex koordinierten Rückkehraktion in die Türkei geflogen worden - obwohl sie erklärt hatten, Asyl beantragen zu wollen. Später floh die Familie aus Angst vor einer Abschiebung nach Syrien in den Irak.

Schadenersatzklage wurde in erster Instanz abgewiesen

Die Betroffenen sahen in der Rückkehraktion eine rechtswidrige Zurückweisung und verlangten Schadenersatz in Höhe von knapp 140.000 Euro von Frontex. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage der Familie im Jahr 2023 ab. Es argumentierte, dass es keinen direkten Zusammenhang zwischen einem möglichen Fehlverhalten von Frontex und dem geltend gemachten Schaden gegeben habe.

Der EuGH ist der Ansicht, dass das Gericht in erster Instanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass Frontex den Mitgliedstaaten lediglich technische und operative Unterstützung leiste, ohne prüfen zu müssen, ob eine Rückkehrentscheidung vorliegt. Zudem betonte der Gerichtshof, dass mögliche Grundrechtsverletzungen während eines Rückführungsflugs nicht allein dem beteiligten Mitgliedstaat - hier Griechenland - zugerechnet werden könnten. Auch eine Haftung von Frontex komme in Betracht. Das erste Gericht habe die Rolle der Agentur bei der Rückkehraktion daher nicht richtig bewertet.

Das Gericht der EU muss darüber hinaus eine zweite Schadenersatzklage gegen Frontex erneut prüfen. Der EuGH verwies in einer weiteren Entscheidung den Fall eines Syrers zurück, der behauptet, Opfer eines Pushbacks geworden zu sein. Er fordert 500.000 Euro von der Grenzschutzagentur. Seine Klage wurde zuvor mit der Begründung abgewiesen, er habe den Schaden nicht bewiesen. Der Gerichtshof entschied, dass das erste Gericht in dem Fall aber hätte Maßnahmen treffen müssen, um von Frontex alle relevanten und ihr verfügbaren Informationen zu erhalten.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

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