Chefs dürfen Toiletten nicht mehr per Video überwachen

Die heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern soll künftig ausnahmslos verboten sein. Dies geht aus einem Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz hervor, auf den sich die Bundesregierung nach übereinstimmenden Medienberichten verständigt hat.
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BERLIN - Die heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern soll künftig ausnahmslos verboten sein. Dies geht aus einem Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz hervor, auf den sich die Bundesregierung nach übereinstimmenden Medienberichten verständigt hat.

Auch das Ausspähen von Betriebsteilen mit Privatcharakter wie Toiletten, Umkleiden und Schlafräumen soll künftig unzulässig sein. Der Entwurf aus dem Haus von Innenminister Thomas de Maiziere (CDU) ist laut „Welt“ mit den Ressorts für Wirtschaft, Arbeit und Justiz abgestimmt. Er soll am Mittwoch vom Kabinett gebilligt werden, wie die „Süddeutsche zeitung“ (Montagausgabe) schreibt. Vorausgegangen waren monatelange Verhandlungen. In ersten Gesetzentwürfen de Maizieres war der verdeckte Einsatz von Kameras noch unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Das aber traf auf die massive Kritik von Gewerkschaften sowie Datenschützern und wurde deshalb ersatzlos gestrichen.

Offene Videoüberwachung beispielsweise an Firmeneingängen oder zur Qualitätskontrolle ist laut „Welt“ dagegen möglich, „soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich“ ist, Interessen der Angestellten nicht entgegenstehen und sie auf die Kameras hingewiesen werden.

Erstmals umfassend gesetzlich geregelt wird dem Bericht zufolge das Bewerbungsverfahren. So darf ein Arbeitgeber künftig keine Daten mehr aus sozialen Internet-Netzwerken wie Facebook erheben, um sich über den Kandidaten zu informieren. Eine Ausnahme gilt nur für solche Internetdienste, die gerade der eigenen Präsentation des Bewerbers gegenüber möglichen Arbeitgebern dienen.

Bei sonstigen allgemein zugänglichen Daten aus dem Netz gilt die Regel, dass sie von Firmen nur genutzt werden dürfen, sofern „das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung das berechtigte Interesse des Arbeitgebers“ nicht überwiegt. Bewerber dürfen also gegoogelt werden, wie es heißt. Grenzen der Informationsnutzung könnten sich aber daraus ergeben, wie alt der Interneteintrag ist und ob der Beschäftigte noch die Herrschaft über die Veröffentlichung habe.

Beschränkungen für Untersuchungen

Der Gesetzentwurf stellt außerdem klar, dass ärztliche Untersuchungen nur dann zur Einstellungsbedingung gemacht werden dürfen, wenn der Gesundheitszustand des Bewerbers „eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme“ darstellt. Die Notwendigkeit eines Bluttests beispielsweise muss künftig nach diesem Maßstab begründet werden. Ähnliches gilt für Eignungstests, wie das Blatt berichtet.

Ausführlich widmet sich der Entwurf laut „Welt“ der Gratwanderung zwischen Datenschutz und Korruptionsbekämpfung. Umfangreiche Abgleiche von Mitarbeiterdaten (Screening) sind danach nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Ein automatisierter Datenabgleich darf zunächst nur in anonymisierter Form erfolgen, erst bei einem konkreten Verdacht dürfen die Daten personalisiert werden. Dabei muss es um die Aufdeckung von Straftaten oder schweren Pflichtverletzungen gehen, es gibt Dokumentations- und Unterrichtungspflichten, und auf keinen Fall dürfen umfassende Persönlichkeitsprofile der Mitarbeiter erstellt werden.

Geregelt werden auch die Bedingungen, unter denen Firmen die Telekommunikation ihrer Angestellten wie Telefonate oder Emailverkehr kontrollieren dürfen. Die Zugriffsmöglichkeiten sind dabei an weite Informations- und Dokumentationspflichten geknüpft und variieren je nach Art des Betriebs und der individuell vereinbarten Nutzung der technischen Anlagen. Die Regierung reagiert damit auf die Datenaffären der vergangenen Jahre in großen Unternehmen wie Lidl, Deutscher Bahn oder Deutscher Telekom.

DAPD

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