Betrifft 2400 Münchner Kunden: Stadtsparkasse muss nachzahlen
Mehr als 2400 Münchner Kunden vertrat die Verbraucherzentrale am Ende, nachdem sie 2021 eine Klage gegen die Stadtsparkasse eingereicht hatte. Eine sogenannte Musterfeststellungsklage wurde formuliert und beim Bayerischen Oberlandesgericht eingereicht. Es ging um nicht gezahlte Zinsen und einseitig gekündigte Verträge der Stadtsparkasse.
In diesem Verfahren haben die Stadtsparkasse und die Verbraucherzentrale im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2024 einen Vergleich geschlossen. Der Zweite Zivilsenat des Bayerischen Oberlandesgerichts genehmigte diesen Vergleich nun mit zwei Beschlüssen vom 15. Mai 2025, wie jetzt bekannt wurde.
Die Höhe der Nachzahlungen: "Beträge im vierstelligen Bereich" pro Vertrag, sagt die Verbraucherzentrale
Demnach sieht dieser Vergleich vor, dass die Stadtsparkasse an die berechtigten Prämiensparer pauschal nachzahlen muss. Die Höhe der Nachzahlung bemisst sich am Zeitpunkt des Vertragsbeginns und dem Endkontostand. Die Höhe ist also unklar, es dürfte sich in der Summe bei mehr als 2000 Klageteilnehmern mutmaßlich um Hunderttausende Euro handeln – vielleicht sogar mehr.
Auch ein möglicher Nachzahlungsbetrag der Stadtsparkasse im niedrigen Millionenbereich ist plausibel. "Rund 2400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich", schreibt die Verbraucherzentrale in einer Presseinfo zum beschlossenen Vergleich.
Betroffene Sparer, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten zwischen 0,85 und 8,15 Prozent ihres am Ende angesparten Guthabens nachgezahlt. Entscheidend für die Höhe des Prozentsatzes sei laut Verbraucherzentrale, wann die erste Sparrate gezahlt wurde.
Eine Beispielrechnung für die Nachzahlung: 1008,40 Euro nachträglich
Die Verbraucherzentrale stellt auch eine Beispielrechnung auf. Wenn die erste Sparrate im Mai 1998 geleistet wurde, anfänglich hundert Euro betrug, dynamisch war (also ansteigend) und zum Vertragsende ein Guthaben von 27.328 Euro erwirtschaftete, hätte der Sparer heute das Anrecht auf Nachzahlung von 1008,40 Euro.
Berechtigt sind Verbraucher, die Prämiensparverträge mit der Stadtsparkasse München geschlossen, sich zu dem Musterfeststellungsverfahren in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 12. Mai 2022 zum Klageregister angemeldet, ihre Anmeldung nicht zurückgenommen haben und deren Ansprüche auf Zinsnachzahlung vor dem 22. Januar 2021 noch nicht verjährt waren. Der beschlossene Vergleich wird den Vertragspartnern schriftlich zugestellt, die an sich an der Klage der Verbraucherzentrale beteiligt haben.
Seit 22. Januar 2021 konnten sich betroffene Stadtsparkassen-Kunden der Klage anschließen. Diese Frist endete am Tag vor der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2022. Es war die letzte Möglichkeit für Verbraucher, sich in das Register einzutragen. Das Bundesamt für Justiz hatte letztlich insgesamt 3103 Eintragungen gezählt. Am Ende ging es um mehr als 2400 angemeldete Verbraucher. Doch betroffen dürften wesentlich mehr sein.
Vergleich wird erst wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Betroffenen aus dem Verfahren aussteigen
Am 13. Mai 2024 begann also die erste mündliche Verhandlung. Fortgesetzt wurde das ganze Ende letzten Jahres, am 13. Dezember. An dem Datum wurde ein Sachverständiger angehört. Seither wartete man gespannt, zu welchem Urteil das Gericht gelangt.
Von Beginn hatten beide Seiten mit einer längeren Angelegenheit gerechnet. Auch einen Vergleich schloss die Verbraucherzentrale von Anfang an nicht aus statt eines endgültigen Urteils des Bayerischen Oberlandesgerichts.
Ebenso eine Eskalation hatte die Verbraucherzentrale nicht ausgeschlossen. Theoretisch hätte der Fall auch beim Bundesgerichtshof landen können, mit einem deutlich späteren Urteil.
Noch ist die Einigung nicht endgültig. Der vom Gericht genehmigte Vergleich wird erst wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher fristgerecht ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben. Erst dann stellt das Gericht durch einen sogenannten "unanfechtbaren Beschluss" den Inhalt und die Wirksamkeit des Vergleichs fest und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Klageregister. Ein dann wirksamer Vergleich würde das Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale beenden.