Sparda-Bank München führt Negativzinsen ein
München - "Sozial, ökologisch und mit fairen Konditionen für Ihre Kunden." So wirbt die Sparda-Bank München für sich, das Geldhaus "ist Deutschlands erste Gemeinwohl-Bank", heißt es auf der Homepage der Bank.
Doch für manchen Kunden wird es ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr ganz so sozial: Denn die Bank führt zum Jahreswechsel Negativzinsen ein. Das bestätigte eine Sprecherin der AZ auf Anfrage.
Sparda-Bank München führt Strafzinsen ein
Betragen wird der Strafzins 0,5 Prozent - wie bei vielen anderen Banken auch. Betroffen von den Negativzinsen werden Kunden sein, die mehr als 100.000 Euro bei der Sparda-Bank liegen haben. "Mit der Freibetragsregelung sorgen wir dafür, dass die große Mehrheit unserer Kundinnen und Kunden nicht von der Neuregelung betroffen ist", sagt eine Sprecherin der AZ.
Grund für die Einführung der Strafzinsen ist die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Notenbank will Geldinstitute animieren, ihre überschüssige Liquidität als Kredite an die Realwirtschaft weiterzureichen, um so die Wirtschaft zu stärken. Für Einlagen bei der EZB müssen Geldinstitute daher 0,5 Prozent zahlen. Diesen Negativzins geben die Geldinstitute an ihre Kundinnen und Kunden weiter. Weil sich das auch in absehbarer Zukunft nicht ändern werde, "sehen wir uns gezwungen, ab dem 1. Januar 2022 für alle Kundinnen und Kunden ein Verwahrentgelt" einzuführen, so die Sprecherin weiter.
Deswegen gibt es Negativzinsen
Die Sparda-Bank München ist damit freilich nicht alleine. Nach der jüngsten Auswertung des Vergleichsportals Verivox erheben inzwischen 349 Banken und Sparkassen das sogenannte Verwahrentgelt bei größeren Summen auf dem Tagesgeld- oder Girokonto. Das sind 171 mehr als Ende 2020.
Ob die Einführung solcher Verwahrentgelte rechtens ist, ist juristisch umstritten. Generell gilt: Eine Bank darf Negativzinsen beziehungsweise Verwahrentgelte bei Bestandskunden nicht einseitig einführen. "Zunächst muss das Geldinstitut informieren, dann das Einverständnis des Kunden einholen", betont Duygu Damar vom Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg. Darüber treffen beide Seiten eine sogenannte Individualvereinbarung.
In der Praxis funktioniert das aber nicht in jedem Fall so offensiv. Manche Geldinstitute schicken Kunden Schreiben, in denen sie auf Preisänderungen hinweisen. Widersprechen die Kunden nicht, werden die Änderungen wirksam. Doch dieser Gebührenänderungspraxis der Geldinstitute hat der Bundesgerichtshof gerade erst einen Riegel vorgeschoben. Geldinstitute dürfen laut BGH Gebühren nur mit aktiver Zustimmung der Kundinnen und Kunden erhöhen (Az.: XI ZR 26/20).
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