Schlüsseldienst verlangt 800 Euro - und gewinnt vor Gericht
München - Gefangen in der eigenen Wohnung: Als ein Johanneskirchner am 2. September 2018 spätabends seine Wohnung verlassen wollte, um seine Mutter zu besuchen, bekam er die Tür nicht auf. Die Feuerwehr riet ihm, einen Schlüsseldienst anzufordern. Im Internet wurde der Mann fündig.
Gegen Mitternacht erschien der bestellte Schlüsseldienst vor der Wohnungstüre. Durch deren Briefschlitz übergab er dem Kläger ein Formular. Dort waren ein Einsatzwert von 189 Euro, Pauschalen von An- und Abfahrt, sowie ein Sonn- und Feiertagszuschlag von 189 Euro bereits ausgefüllt.
Ohne Unterschrift keine Türöffnung
Ohne Unterschrift werde die Türe nicht geöffnet werden, so der Mann vom Schlüsseldienst. Der Kläger habe jedenfalls die Kosten für den Zeitaufwand und die An- und Abfahrt zu tragen. Der Kläger leistete daraufhin die verlangte Unterschrift.
Das Öffnen der Tür war dann schnell erledigt. Es stellte sich heraus, dass die Türfalle nicht hängengeblieben, sondern gebrochen war. Der Kläger beauftragte den Beklagten nun auch mit dem Austausch des Schlosses. Insgesamt waren am Ende 863,94 Euro fällig. Der Johanneskirchner bezahlte bar.
Gericht: Johanneskirchner war nicht in Zwangslage
Sein Vermieter erstattete ihm nur 211 Euro. Den Rest wollte der Johanneskirchner teilweise einklagen. Er beruft sich dabei auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, der den sittenwidrigen Vertrag unwirksam mache. Zumal er sich in einer Zwangslage befand, da er am nächsten Morgen zur Arbeit erscheinen musste. Der Beklagte wendet ein, dass niemand den Kläger genötigt habe. Die Bezahlung der Anfahrt hätte gereicht und er wäre unverrichteter Dinge weitergezogen.
Der Amtsrichter gab ihm Recht: Eine Zwangslage habe nicht vorgelegen, man hätte einen anderen Schlüsseldienst beauftragen können. Und es bleibe den Vertragspartnern überlassen, zu vereinbaren, wie viel für den Einsatz gezahlt wird. Den Rest erledige der Markt. Ist ein Unternehmen zu teuer, würden ihm die Kunden ausgehen.
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