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Erneute Wende bei Corona-Demos: Allgemeinverfügung hat in München weiter Bestand

Das Verwaltungsgericht München hat am Montag im Eilverfahren zwei Anträgen gegen die Allgemeinverfügungen in Bezug auf die Corona-Demos stattgegeben. Die Stadt München legte daraufhin Beschwerde ein, nun hat sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen.
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Insbesondere die "Spaziergänge" der Corona-Maßnahmen-Gegner sollen mit der Allgemeinverfügung der Stadt München verhindert werden.
Insbesondere die "Spaziergänge" der Corona-Maßnahmen-Gegner sollen mit der Allgemeinverfügung der Stadt München verhindert werden. © Daniel von Loeper

München - Die Allgemeinverfügung, die sich gegen die sogenannten Corona-"Spaziergänge" richtet, wird in München weiterhin Bestand haben. Das teilte die Stadt am Dienstag mit.

Corona-Demos: Allgemeinverfügung hat in München weiterhin Bestand

Demnach habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in zweiter und letzter Instanz einen beim Verwaltungsgericht München (VG) eingereichten Antrag gegen die Allgemeinverfügung abgelehnt. Der Grund: Die Antragstellerin hatte ihre Antragsbefugnis nicht dargelegt. Eine inhaltliche Entscheidung zur erlassenen Allgemeinverfügung in München ist damit nicht ergangen.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht zwei Anträgen gegen die Allgemeinverfügungen der Stadt München und des Landkreises Starnberg stattgegeben.

So begründet das Verwaltungsgericht seinen Beschluss

Mit diesen Verfügungen wurden jeweils für bestimmte Tage die Veranstaltung von Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen und die Teilnahme an solchen Versammlungen untersagt, wenn diese nicht rechtzeitig vorab den Behörden angezeigt wurden. Darunter fielen insbesondere die Corona-"Spaziergänge".

Im Sinne der Versammlungsfreiheit entschied das Gericht aber, dass das Mittel eines präventiven Verbots unverhältnismäßig sei. Es gebe mildere Mittel. Die Stadt legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein, die nächste höhere Instanz musste sich mit dem Antrag befassen. Die Stadt bekam recht, die Allgemeinverfügung in München hat also weiterhin Bestand.

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Anders sieht es beim Antrag aus, der sich mit der Allgemeinverfügung des Landratsamts Starnberg beschäftigt. Hier hatte der VGH die Beschwerde des Freistaats Bayern abgewiesen. Die Gefahrenprognose des Landratsamts würde ein pauschales Versammlungsverbot nicht rechtfertigen. Der Antragsteller muss die Allgemeinverfügung also nicht mehr beachten – alle anderen Bürger jedoch schon.

"Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bedeuten, dass (nur) die beiden Antragsteller, die die Entscheidungen erstritten, die präventiven behördlichen Versammlungsverbote nicht beachten müssen", sagte Pressesprecher Matthias Prinzler noch am Montag. Jeder andere Veranstalter müsste demnach selber das Gericht bemühen.

München untersagt weitere Corona-"Spaziergänge"

Erst am vergangenen Donnerstag hatte die Stadt München mitgeteilt, dass man "aufgrund zurückliegender Ereignisse und aktuell vorliegender konkreter Erkenntnisse" auch am 15., 17. und 19. Januar im gesamten Stadtgebiet per Allgemeinverfügung alle stationären oder sich fortbewegenden Demos im Zusammenhang mit sogenannten "Corona-Spaziergängen" untersage, wenn die Anzeige- und Mitteilungspflicht gemäß Bayerischem Versammlungsgesetz nicht eingehalten sei.

Dies diene der "präventiven Gefahrenabwehr". Die Allgemeinverfügung helfe dabei, "einem Wildwuchs an in keiner Weise vertretbaren Demos mit zum Teil gewaltbereiten Teilnehmenden" vorzubeugen.

Die Teilnahme an nicht im Vorfeld angemeldeten und auflagenkonformen Demos gegen die Pandemiebekämpfung sei eine Ordnungswidrigkeit und werde polizeilich verfolgt. Gegen jeden einzelnen Teilnehmer könne ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro verhängt werden.

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Vereinzelte "Spaziergänger" am Montag

Am Montagabend gab es angesichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach Angaben der Polizei "spontane Freudensbekundungen" von Corona-Maßnahmen-Gegnern in der Innenstadt, wie ein Sprecher der AZ mitteilte.

Rund 100 Menschen seien zwischen Marienplatz und Stachus unterwegs gewesen, vereinzelt seien "Freiheit"-Rufe zu hören gewesen. Die Polizei war mit "einigen geschlossenen Einheiten" vor Ort, verzichtete aber auf ein großes Aufgebot – wie noch am vergangenen Mittwoch oder auch am Samstag. "Es bleibt abzuwarten, was dann morgen passiert – wenn sich die Nachricht rumgesprochen hat", so der Polizeisprecher.

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43 Kommentare
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  • am 20.01.2022 00:21 Uhr / Bewertung:

    Eine Demonstration muss man nicht Anmelden. Es ist keine Gnade der Verwaltung. Es ist ein Fundamentales Grundrecht und das unveräußerliche Kennzeichen einer Demokratie, dass der Bürger jederzeit demonstrieren darf. --- Aus praktischen Gründen möchte die Verwaltung sicherstellen, dass man 48 Std. vorher Bescheid gibt. - Es gibt daher die Spontan-Demonstration, die nicht angemeldet werden braucht, im Demonstrationsrecht: § 13 Abs. 4 BayVersG.
    Es wäre ja noch schöner, wenn die Verwaltung 'Verfassungsmäßige Grundrechte' per Verordnung einschränken dürfte. (Recht auf Leben, Recht auf Eigentum, Wahlrecht ect.) Die Verwaltung ist nur ein kleiner Dackel am Gängel-Band der Verfassung, so will es das Grundgesetz; nicht anders herum. Jeder hüte sich davor die Verfassungsmäßigen Grundrechte anzutasten, die Folgen sind verheerend. Die Haftung droht, auch Über-Staatlich, letztlich z.B sogar von der UN als Höchster Instanz!!! (UN-Resolution kann Krieg bedeuten; -Irak- )...

  • am 18.01.2022 19:03 Uhr / Bewertung:

    Ein Bumerang ist es nicht, wenn der VGH die Antragsbefugnis verneint. Fakt ist, das KVR hat sich, wie die Erste-Instanz zutreffend und unbestritten festgestellt hat, über die Demokratie hinweggesetzt und das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Jeder Beamte, der an der Aktion teilnimmt, egal ob als Einsatzleiter der Polizei in der Ettstraße, als Koordinator des KVR im Veranstaltungsbüro oder als Leiter des Bereichs Sicherheit und Ordnung, jeder hat einen Eid auf das Grundgesetz geleistet. Jeder ist persönlich verantwortlich für das was sich auf den Straßen abspielt. Ebenso ist jeder Polizist, der dort seinen Dienst tut, genau so zur Verantwortung zu ziehen wie die Schützen der NVA der DDR an der Berliner Mauer. Die Rechtsprechung ist da eindeutig. OB Reiter ist als Oberster Dienstherr der Kommune, persönlich Haftend. Egal warum ein Richter hier einen EIL-Antrag ablehnt. Corona-Prozesse werden nach Corona geführt. HunderteMilliarden an Schadenersatz-Summen werden da zur Verhandlung stehen.

  • Sosoah am 18.01.2022 20:51 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von

    Ich finde Ihren Vergleich allerhand. Warum können die Veranstalter nicht einfach ein Versammlung gemäß dem Grundgesetzt Art. 8 Abs 2 und dem Bayerischen Versammlungsgesetz Teil 3 Abs. 13 anmelden und mit allen Rechten und Pflichten durchführen? Nein, scheinbar brauch man Sonderlocken. Mir scheint, dass alles dient nur dem Zweck, den Staat , Polizei und 90 % aller Bürger vorzuführen. Schaut her, für uns gelten keine Regeln. "Die Gleichheit aller vor dem Gesetz bedingt, daß alle MItbürger die gleichen Rechte genießen, daß kein Volksteil seine Sonderinteressen auf Kosten der übrigen Bürger durchzusetzen versucht" so sagte es der Staatsmann Perikles ca. 440 vor Christus. Aber für die Spaziergänger gilt das alles nicht und jetzt vergleichen Sie auch noch das ganze Kasperltheater mit der DDR, ja warum nicht gleich mit dem III Reich oder Jesus. In der DDR gab es ca 300.000 politische Gefangene, über 190 Todesurteile und ca 140 Mauertote. Schadensersatz sollten eigentlich diese Narren zahlen.

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