Eigenbedarfskündigung wegen Au-pair: Münchnerin muss Wohnung räumen

Die Mieterin zweifelt an der Stichhaltigkeit des Anspruchs - und verliert vor Gericht.
| John Schneider
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Eine Münchnerin muss ihre Wohnung räumen, weil der Vermieter Eigenbedarf für ein Au-pair geltend gemacht hat. (Symbolbild)
Eine Münchnerin muss ihre Wohnung räumen, weil der Vermieter Eigenbedarf für ein Au-pair geltend gemacht hat. (Symbolbild) © Matthias Balk/dpa

München - Bitter für Mieter: Das Amtsgericht hat jetzt in einem Fall entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter seinen Eigenbedarf mit einem Au-pair begründet.

Der Fall: Der Mieterin einer Zwei-Zimmer-Wohnung in der Ludwigsvorstadt wurden die 59 Quadratmeter großen Räumlichkeiten (Miete 763 Euro), die sie seit 18 Jahren bewohnt, zum 31. August 2020 gekündigt.

Der Vermieter, der die Wohnung im Jahre 2016 kaufte, hatte Eigenbedarf geltend gemacht, weil er die Wohnung für einen Au-pair zur Kinderbetreuung braucht.

Mietverhältnis wegen Eigenbedarf gekündigt - Mieterin weigert sich auszuziehen

Der Kläger lebt mit der berufstätigen Ehefrau und drei Kindern, von denen zwei die Grundschule besuchen und eines erst ein Jahr alt ist, in einer Eigentumswohnung, die nur wenige Gehminuten von seiner vermieteten Wohnung entfernt liegt. Diese sollte dem Au-pair zur Verfügung gestellt werden.

Doch die Mieterin weigerte sich auszuziehen. Es müsse der Familie möglich sein, das Au-pair in ihrer Wohnung unterzubringen, so ihr Argument.

Der Vermieter strengte daraufhin eine Räumungsklage an. In ihrer Wohnung, so hält er dagegen, gebe es keine Möglichkeit zur Unterbringung des Au-pair, da sämtliche Räume bereits genutzt würden.

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Richter gibt Räumungsklage statt

Die Mieterin führt wiederum ihre soziale Situation ins Feld. Sie sei zu 60 Prozent schwerbehindert und Bezieherin von Hartz-IV und damit auf dem freien Wohnungsmarkt chancenlos.

Das alles konnte den Amtsrichter nicht erweichen. Er gab der Räumungsklage statt. Seine Begründung: "Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts auch ein anerkennenswerter Kündigungsgrund gegeben, wenn der Vermieter ein Au-pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die fußläufig von seinem bewohnten Eigenheim entfernt liegt."

Der Kläger habe überzeugend dargelegt, dass nur mit der Hilfe eines Au-pair seine Frau ihrem Beruf wieder nachgehen könne. Dafür, dass die komplette Nutzung der Räume nur vorgetäuscht sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Die Mieterin habe zudem nicht alle Möglichkeiten der Ersatz-Wohnungssuche ausgeschöpft und sei auch nicht so krank, dass ihr eine Räumung nicht zuzumuten sei.

Immerhin: Die Frist verlängerte der Richter angesichts der Corona-Krise noch einmal bis zum 31. Juli 2021.

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