Bordell-Chef muss Bußgeld für Sex-Anhänger zahlen

Nach monatelangem Streit hat das Amtsgericht München klargestellt: Zu reinen Werbezwecken darf der Sex-Anhänger nicht am Straßenrand stehen. Dafür wäre eine Sondernutzungserlaubnis nötig.
John Schneider |
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Nach monatelangem Streit hat das Amtsgericht München klargestellt: Zu reinen Werbezwecken darf der Sex-Anhänger nicht am Straßenrand stehen. Dafür wäre eine Sondernutzungserlaubnis nötig.

München - Tatort Menzinger Straße: In einer Parkbucht wurde seit Juli vergangenen Jahres immer wieder derselbe Anhänger mit der aufreizenden Werbung für ein Augsburger Bordell gesichtet. Nicht immer auf dem gleichen Platz. Aber immer in der Nähe und an prominenter Stelle.

Anwohner beschwerten sich, die Polizei beobachtete den Anhänger daraufhin über mehrere Wochen und schließlich wurde vonseiten der Stadt im November 2015 ein Bußgeld von 150 Euro erhoben. Das wollte Ulf F., der Geschäftsführer des beworbenen Clubs, aber nicht akzeptieren und zog vor Gericht.

Der Anhänger soll einer Münchner Baufirma gehören

Im Februar wurde sein Einspruch verhandelt. Sein Anwalt Santosh Ernst Gupta begründet damals den Einspruch damit, dass der Anhänger „kein reiner Werbeanhänger“ sei. Er werde unter anderem zum Transport von Bauschutt genutzt. Der Anhänger gehöre auch nicht dem Club, sondern einer Münchner Baufirma.

Das stimmt zwar, für den Abstellplatz soll aber dennoch der Sex-Club-Geschäftsführer verantwortlich sein. Nicht erklären konnte dieser dem Gericht, warum der Anhänger immer wieder in derselben Gegend am westlichen Münchner Stadtrand geparkt wurde. Denn weder das Bordell, noch der Firmensitz der Baufirma befinden sich in räumlicher Nähe zu dem Abstellplatz.

Lesen Sie hier: Sex-Anhänger ärgert Obermenzinger

Eine Polizistin berichtete zudem als Zeugin vor Gericht, dass sie und ihre Kollegen den Anhänger des Öfteren kontrolliert haben. Anhand der Ventilstellung wurde zum Beispiel geschaut, ob der Anhänger zumindest ab und zu bewegt wurde. Doch daran hatten die Verantwortlichen offenbar gedacht.

Amtsrichter Frank Schaulies sah dennoch einen Verstoß gegen das Bayerische Straßen- und Wegegesetz gegeben. „Straßen sind zum Fahren und Parken, nicht aber zum Werben da“, erläuterte der Richter. Eine Sondernutzung für Werbezwecke brauche eine Erlaubnis. Die fehle aber.

Richter glaubte dem Geschäftsführer des Clubs nicht

Und dass der Anhänger anderweitig genutzt wurde und nur zufällig immer wieder an der Menzinger Straße geparkt wurde, mochte der Richter nicht so recht glauben. Er verhängte ein Bußgeld von 150 Euro.

Mit dieser Abfuhr wollte sich Ulf F. anfangs nicht zufriedengeben. Inzwischen ist das Urteil aber doch rechtskräftig geworden.

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