Amtsgericht München: Taxler will Schmerszensgeld von Taxikollegen

Zwei Taxler streiten sich um Fahrgäste, am Ende hat der eine einen abgeschlagenen Vorderzahn - und klagt auf die Übernahme der Zahnarztrechnung sowie Schmerzensgeld. Das Gericht allerdings glaubt ihm nicht.
AZ/ls |
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Im Streit um die Beförderung dreier Fahrgäste soll ein Taxler dem anderen einen Zahn ausgeschlagen haben.
Ole Spata/dpa Im Streit um die Beförderung dreier Fahrgäste soll ein Taxler dem anderen einen Zahn ausgeschlagen haben.

München - Viel Streit um ein paar Meter, mit schmerzhaftem Ausgang für einen 68-jähriger Taxler und einem teuren Ende für seinen 50-jährigen Kollegen. Beide hatten sich vor dem Amtsgericht München getroffen. Allerdings nicht als Kollegen, sondern als Kläger und Beklagter. Was war passiert?

Im September 2015 warteten die Taxler am Taxistand vor dem U-Bahnhof Kieferngarten. Der 68-jährige Kläger stand an zweiter Stelle hinter dem Taxi des Beklagten. Zwei Frauen kamen mit einem Kleinkind und wollten mit dem zweiten Taxi die nur sehr kurze Strecke in die Heidemannstraße fahren.

Streit um Beförderungspflicht - und einen Kindersitz

Der 68-Jährige sagte, dass er erstens keinen Kindersitz im Auto habe und zweitens sein vor ihm stehender Kollege die Beförderungspflicht habe. Der habe außerdem auch einen Kindersitz. So weit, so gut. Nun aber kam es zum Streit zwischen den Taxlern, in dessen Verlauf beide Männer körperlich aneinandergerieten.

Der Kläger verlor schließlich einen Vorderzahn und musste für die Zahnarztbehandlung einen Eigenanteil von 744,32 Euro zahlen. Für die Herstellung eines Konfektionsgeschiebes stellte ihm sein Arzt außerdem noch einmal 350,35 Euro in Rechnung. Dieses Geld wollte der Mann nun von seinem Kollegen zurück, zudem mindestens 2.000 Euro Schmerzensgeld.

Taxler schlägt Taxler Zahn aus

Vor Gericht sagte der 68-Jährige aus, sein Kollege habe ihm ohne ersichtlichen Grund zwei Faustschläge verpasst. Dabei habe er den Zahn verloren. Das belege auch ein Gutachten, das er beantragt hatte.

Der 50-Jährige gab hingegen an, dass der Kläger sehr bedrohlich hinter ihm hergekommen sei und seinerseits zum Schlag ausholen wollte. Er haben sich nur weggeduckt, dabei habe er seinen Kollegen wohl mit dem Ellbogen erwischt. Der Zahnverlust sei aber nicht deswegen zu Stande gekommen, sondern weil der 68-Jährige "Parodontose oder ähnliches hatte". Der Zahnarzt habe bei der Gebiss-Sanierung gleich auch erhebliche Vorschäden mitbehoben.

Das Urteil des Gerichts

Welcher der beiden Taxler hat nun Recht? Das Gericht glaubte dem Kläger nicht und wies die Klage auf Zahlung ab. "Bei den Anhörungen schilderten die Parteien den Ablauf der Verletzung als auch den Ablauf des vorherigen Streitgeschehens widersprüchlich. Allein daraus konnte das Gericht keine Gewissheit gewinnen, wie sich das Geschehen tatsächlich zutrug. Auch nach dem eingeholten Gutachten ist das Gericht nicht vollständig davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zutreffend ist. Da der Kläger jedoch die Beweislast für die Pflichtverletzung des Beklagten trägt, war die Klage aus diesem Grund mangels Nachweis abzuweisen", so die Begründung der Richterin.

Übrigens: Die beiden Frauen konnten zur Wahrheitsfindung nichts beitragen. Sie hatten aufgrund des Streits davon Abstand genommen, sich mit einem der Taxis fahren zu lassen und blieben somit unbekannt. Wahrscheinlich sind sie die paar Meter dann doch einfach zu Fuß gegangen.

Die beiden Taxler "einigten" sich dann vor dem Berufungsgericht. Am 28. Juni dieses Jahres schlossen sie einen Vergleich: Der 50-Jährige verpflichtete sich zur Zahlung von insgesamt 1.000 Euro an seinen Kollegen. Vielleicht ja doch ein spätes Schuldeingeständnis.


Beförderungspflicht - das ist die Rechtslage:

Grundsätzlich sind Taxifahrer zur Beförderung verpflichtet, auch wenn die Strecke noch so kurz ist (§ 13 BoKraft). Lehnt der Taxifahrer die Mitnahme ab, macht er sich bußgeldpflichtig. Es gibt aber Außnahmen: Geht vom Fahrgast eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes aus, darf der Taxler die Fahrt ablehnen. Auch, wenn der Fahrgast gefährliche Stoffe oder Gegenstände bei sich hat. Und: Der Fahrgast muss sich an bestimmte Verhaltensregeln halten. Schmeißt er Dinge aus dem Taxi, hört laut Musik mit dem Handy oder zündet sich eine Zigarette an, darf der Fahrer ihn rauswerfen.

Ein Taxifahrer darf Kunden aber nicht abwimmeln, wenn diese sich nicht an den vordersten Taxifahrer in der Reihe an einem Taxistand wenden. Im Gegensatz zum Taxifahrer hat der Fahrgast ein Wahlrecht, mit wem er fährt.

Lesen Sie hier: Woran Sie erkennen, dass ein Taxifahrer in Gefahr ist

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