Mehr Netto vom Brutto
MÜNCHEN - Die Lohnsteuerkarte 2009 bietet viele Möglichkeiten zum Steuersparen. Wenn heute schon steuermindernde Ausgaben absehbar sind, können Beschäftigte Freibeträge eintragen lassen.
Totgesagte leben länger. Die Lohnsteuerkarte in Papierform ist zugunsten der elektronischen Lohnsteuerkarte abgeschafft – auf dem Papier. Dieser Tage bekommen die Arbeitnehmer aber wieder das vertraute Kärtchen zugesandt, und das wird auch bis 2011 so bleiben. Worauf Beschäftigte bei der Lohnsteuerkarte achten sollten, welche Freibeträge sie sich eintragen lassen können – die wichtigsten AZ-Tipps.
Einträge überprüfen. Folgende Angaben sollten Arbeitnehmer sofort kontrollieren: Anschrift, Geburtsdatum, Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und die Religionszugehörigkeit. Neu ist die persönliche Identifikationsnummer des Bundeszentralamts für Steuern rechts oben. Stimmen die Angaben nicht, muss sie die ausstellenden Gemeinde – in aller Regel die Wohnortgemeinde – ausbessern.
Freibeträge beantragen. Wer Peer Steinbrück etwas Gutes tun will, wartet bis zur Einkommensteuererklärung 2009, um sich Geld vom Fiskus zurückzuholen. Wohltuender für den eigenen Geldbeutel ist die Eintragung von Freibeträgen, damit sofort vom Monats-Brutto mehr Netto übrigbleibt. Ein paar Hundert Euro pro Monat können schon drin sein. Besonders wichtig ist dies für Menschen, die künftig Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld erhalten, denn diese Leistungen werden vom Nettoeinkommen berechnet.
Voraussetzung für Freibeträge: Die Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Ausgaben summieren sich auf mindestens 600 Euro. Die 600-Euro-Grenze gilt auch für Verheiratete, wird also nicht verdoppelt. Von den Ausgaben müssen die Pauschbeträge (920 Euro Werbungskostenpauschale, 36 beziehungsweise 72 Euro Sonderausgabenpauschale) abgezogen werden.
Wichtige Kostenblöcke:
Entfernungspauschale: Für die Fahrt zur Arbeit gibt es Kilometergeld. Die Pauschale gilt erst vom 21. Kilometer an, doch diese Regelung wird zurzeit vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Wer will, kann sich deswegen Kilometergeld ab dem ersten Entfernungskilometer eintragen lassen. Kommt das Bundesverfassungsgericht zum Schluss, dass die 20-Kilometer-Regelung doch verfassungskonform ist, muss der Arbeitnehmer Steuern nachzahlen.
Arbeitsmittel: Dazu zählen unter anderem Fachliteratur oder Computer, die der Beschäftigte nachweislich für den Job braucht.
Kinderbetreuungskosten: Zwei Drittel der Kosten für Kinder unter 14 Jahren, falls die Eltern berufstätig sind.
Unterhaltsleistungen: Zahlungen für den geschiedenen beziehungsweise dauernd getrennt lebenden Ehegatten fallen unter die Rubrik Sonderausgaben. Sie können bis zur Höhe von 13 805 Euro eingetragen werden. Voraussetzung: Der Empfänger stimmt schriftlich zu. Er muss die Zahlungen dann als „sonstige Einkünfte“ versteuern.
Pflege von Angehörigen: Ist beispielsweise ein Kind oder ein Elternteil schwerbehindert, können 924 Euro berücksichtigt werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Beispielsweise für die Putzfrau (die natürlich nicht schwarz arbeiten darf!) oder den Schornsteinfeger. Wichtig: Das Geld muss überwiesen werden, Barzahlungen zählen nicht. In der Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr müssen die Zahlungen nachgewiesen werden. Wer jetzt noch nicht hundertprozentig weiß, wieviel Kosten ihm entstehen, sollte seine Ausgaben schätzen und dies plausibel begründen.
Kirchensteuer: Überschlagen Sie, was Sie voraussichtlich zahlen müssen.
Spenden: Am besten dem Finanzamt eine Kopie des Dauerauftrages vorlegen.
So bekommen Sie Ihre Einträge: Wer sie zum ersten Mal haben will, muss einen „vollständigen Antrag“ ausfüllen, der ähnlich umfangreich wie eine Steuererklärung ist. Formulare für den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ gibt’s beim Finanzamt oder unter www.steuer.bayern.de. pdf. Bei Folgeanträgen oder wenn nur die Kinderfreibeträge beziehungsweise die Steuerklasse I auf II geändert werden sollen, reicht der zweiseitige „vereinfachte Antrag“.