Import-Nussknacker darf nicht mit Erzgebirge-Stil werben

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Nussknacker dürfen nicht einfach mit "im Erzgebirge-Stil" beworben werden. Was das Urteil für Hersteller und Händler bedeutet.
dpa |
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Der Bundesgerichtshof stärkt den Schutz von Nussknackern aus dem Erzgebirge. (Symbolbild)
Der Bundesgerichtshof stärkt den Schutz von Nussknackern aus dem Erzgebirge. (Symbolbild) © Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa
Karlsruhe/Olbernhau

Der juristische Streit um einen nachgemachten Nussknacker mit dem Hinweis auf das Erzgebirge ist beendet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Urteils vom Oberlandesgericht (OLG) Dresden zurückgewiesen, wie ein Sprecher auf Anfrage mitteilte (Az.: I ZR 222/24). In dem Streit ging es um ein günstiges Importprodukt, das mit dem Hinweis "im Erzgebirge-Stil" online beworben worden war.

Das OLG Dresden hatte im Vorjahr entschieden, dass die Bezeichnung "im Erzgebirge-Stil" eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale darstelle (Az.: 14 U 905/24). Daraufhin hatte ein Online-Händler Revision eingelegt. Mit der BGH-Entscheidung ist das Urteil nun rechtskräftig.

"Das OLG Dresden und letztlich auch der BGH haben erneut bestätigt: Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch zu 100 Prozent Erzgebirge drin sein – ohne Ausnahme", betonte Frederic Günther vom Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller. Mit diesem Urteil sei eine wichtige Grundlage geschaffen, um sich auch in künftigen Fällen klar zu wehren.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

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