EU-Gerichtshof urteilt über Ehrmanns Fruchtquark
Luxemburg - Die deutsche Wettbewerbszentrale hat Ehrmann verklagt, weil sie dies für irreführend hält: Der Spruch verspreche gesundheitliche Vorteile für den Verbraucher. Wenn Firmen ihre Produkte unter Verweis auf gesundheitliche Wirkung bewerben, dann müssten sie auch mehr Details zu dieser Behauptung auf die Packung drucken. Der Europäische Gerichtshof soll nun klären, ob diese EU-Vorgabe auch im Fall Monsterbacke gilt.
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