Der Amazon-Fall: BGH prüft Preiserhöhung bei Prime

Über 20 Euro mehr im Jahr: Warum der Rechtsstreit für Amazon-Kunden bares Geld bedeuten kann. Und was auch Nutzer anderer Streaming-Anbieter wissen sollten.
Christian Rothenberg und Marco Krefting, dpa |
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Es geht um eine Preiserhöhung für Prime-Mitgliedschaften. (Archivbild)
Es geht um eine Preiserhöhung für Prime-Mitgliedschaften. (Archivbild) © Rolf Vennenbernd/dpa
Karlsruhe

Nach zwei Niederlagen in einem Rechtsstreit um Preiserhöhungen für Prime-Abos geht es für den Online-Händler Amazon heute zum Bundesgerichtshof (BGH). In Karlsruhe will das Unternehmen erreichen, dass die Anhebung von mehr als 20 Euro im Jahr Bestand hat. Ansonsten drohen Rückzahlungen in Millionen-Höhe. Der Fall kann auch für Kundinnen und Kunden anderer Streaming-Anbieter interessant sein. Die Fakten:

Worum geht es?

Amazon hat 2022 den Preis für das Prime-Abonnement in Deutschland erhöht, ohne die Kundinnen und Kunden ausdrücklich um deren Zustimmung zu bitten. Davon betroffen waren laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher. Aus Sicht der Verbraucherschützer ist die Erhöhung rechtswidrig.

Prime-Kunden zahlen seit September 2022 bei jährlicher Abrechnung 89,90 statt 69 Euro, bei monatlicher Zahlung 8,99 statt 7,99 Euro. Der Dienst bietet unter anderem schnellen und kostenlosen Versand sowie Video- und Musik-Streaming. Amazon begründete die Preiserhöhung damals mit gestiegenen Kosten.

Wie bewerten Gerichte das?

Das Landgericht Düsseldorf in erster und das Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz haben im Sinne der Verbraucherzentrale entschieden. Die Richter erklärten die Preisanpassungsklausel für das deutsche Prime-Mitgliedsprogramm für unwirksam. Das ist bislang nicht rechtskräftig, weil das Unternehmen mit Deutschland-Sitz in München am BGH dagegen vorgeht. 

Was sagt Amazon?

Amazon hat die Vorwürfe stets zurückgewiesen. "Wir haben Kund:innen transparent und unter Einhaltung geltenden Rechts über die Änderungen der Prime-Mitgliedsgebühr informiert", hatte ein Sprecher erklärt. Kundinnen und Kunden hätten immer das Recht, jederzeit ihre Prime-Mitgliedschaft zu kündigen. "Wir haben in unseren Mitteilungen wiederholt klare Informationen dazu zur Verfügung gestellt." Das Unternehmen hat Revision beim BGH einlegt.

Wann ist mit einem Urteil zu rechnen?

Ob der dritte Zivilsenat schon heute ein Urteil spricht, ist unklar.

Trotzdem gibt es schon eine Sammelklage?

Ja. Die Verbraucherzentrale NRW erhob im Dezember 2025 eine Sammelklage (Az. I-13 VKl 1/25) beim Oberlandesgericht Hamm. Das Bundesamt für Justiz öffnete im Januar ein sogenanntes Klageregister, in das man sich als Betroffener oder Betroffene eintragen lassen kann. Das haben bislang laut Verbraucherzentrale etwa 145.000 Menschen gemacht. Die Anmeldung sei weiterhin möglich – bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung.

Welche Rolle spielt das BGH-Verfahren dafür?

Ist die Klage erfolgreich, könnten eingetragene Verbraucher zu viel gezahlte Beiträge zurückerhalten, sagte Alina Baumann von der Verbraucherzentrale NRW. "Je nach Tarif können das derzeit bis zu rund 60 Euro sein. Sollte das Verfahren noch länger andauern, kann dieser Betrag weiter steigen."

Sollte der BGH – anders als die Vorinstanzen – Amazon recht geben, würde die Verbraucherzentrale das weitere Vorgehen prüfen. Die Verfahren laufen prozessual unabhängig voneinander, wie Baumann erklärte. Das Gericht in Hamm dürfte die Entscheidung aus Karlsruhe wohl so oder so berücksichtigen. 

Und darüber hinaus?

Eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH zur Wirksamkeit einseitiger Preisanpassungsklauseln in Streaming- beziehungsweise Dauerschuldverhältnissen habe Signalwirkung über den Amazon-Fall hinaus, erklärte Daniela Holzinger vom Verbraucherschutzverein (VSV). Dieser hat auch Verfahren wegen Preiserhöhungen bei Netflix, Apple TV und Wow gestartet. 

Bestätigt der BGH die Linie des Düsseldorfer Oberlandesgerichts, stärkt das laut Holzinger die Erfolgsaussichten der Rückforderungsansprüche in diesen Verfahren. "Weicht er davon ab, wäre das für die gesamte Fallgruppe relevant."

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

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