BGH stärkt Verbraucherrechte bei Anzahlungen für Pauschalreisen

Reiseveranstalter können nur in Ausnahmefällen mehr als ein Fünftel des Preises einer Pauschalreise als Anzahlung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
dpa |
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Karlsruhe - "Bei 20 Prozent sollte Schluss ein", sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck in Karlsruhe. Die Unternehmen können von ihren Kunden demnach zwar unter Umständen höhere Anzahlungen verlangen. Sie müssten das dann aber sachlich rechtfertigen können, hieß es. (Az.: X ZR 85/12 u.a.)

Die Richter des zehnten Zivilsenats gaben damit überwiegend Verbraucherschützern recht. Diese waren unter anderem dagegen vorgegangen, dass Reisende in bestimmten Fällen zwischen 25 und 40 Prozent auf den Gesamtpreis ihrer Reise anzahlen sollten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatten mehrere Touristikunternehmen verklagt.

Die Verbraucherschützer gingen außerdem erfolgreich gegen Stornokosten von Reisveranstaltern vor. Die Kosten waren in den Geschäftsbedingungen geregelt und richten sich schrittweise nach der Anzahl der verbleibenden Tage bis zum eigentlichen Reisebeginn. Dem Urteil zufolge müssen die Unternehmen die Stornokosten rechtfertigen können.

Bereits die Vorinstanzen hatten den Verbraucherschützern recht gegeben. Sie beurteilten die Klauseln in den Geschäftsbedingungen der verklagten Reiseveranstalter als unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Der BGH wies die Revisionen von zwei Unternehmen gegen diese Urteile als unbegründet zurück. In einem dritten Fall muss das Oberlandesgericht Celle jetzt neu überprüfen, ob es eine Rechtfertigung für dort infrage stehenden Anzahlungspauschalen in Höhe von 25 und 40 Prozent für bestimmte Angebote gibt. Dabei ging es um eine Klage gegen den Reisekonzern Tui.

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