BGH erlaubt Reiseversicherung mit Pandemie-Ausschluss

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel einer Reiseversicherung, nach der Schäden durch Pandemien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wirksam ist. In dem konkreten Fall wies das Gericht eine Revision des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zurück und bestätigte damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Die Klausel sei weder intransparent noch benachteilige sie Verbraucher unangemessen, entschied der BGH.
In den Versicherungsbedingungen der beklagten Jahres-Reiseversicherung stand: "Nicht versichert sind Schäden durch..." und in der anschließenden Auflistung unter anderem "Pandemien". Im Glossar wurde präzisiert, dass mit einer Pandemie "eine Länder- und Kontinent-übergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit" gemeint sei.
Wissen Verbraucher, was eine Pandemie ist?
Nach Ansicht der Klägerseite war der Pandemie-Begriff trotz der zusätzlichen Erläuterung zu intransparent. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten nur schwer verstehen, wann eine Pandemie beginnt und wann sie aufhört, sagte Rechtsanwalt Peter Wassermann bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Das sei aber wichtig für ihre Entscheidung, ob sie eine Reise antreten oder nicht. Die Reichweite der Ausschlussklausel sei für sie nicht erkennbar.
Der BGH sah das nun anders: "Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll", erklärte der zuständige vierte Zivilsenat. Im täglichen Sprachgebrauch bezeichne der Begriff Pandemie "eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet". Damit stimme auch die Definition im Glossar überein.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne daher bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz bekommt - und unter welchen Umständen dieser gefährdet sei, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Schließlich sei die Klausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam. (Az. IV ZR 109/24)