2500 Euro Umweltprämie für Schrottautos - und so funktioniert's

Das Bundeskabinett hat am 14. Januar eine Umweltprämie von 2500 Euro beschlossen. Sie wird gezahlt, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft und zugelassen wird. Das Bundeswirtschaftsministerium erklärt (leider recht bürokratisch), wie's funktioniert.
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Massenhaft Schrottautos soll die 2500-Euro-Prämie bringen.
dpa Massenhaft Schrottautos soll die 2500-Euro-Prämie bringen.

BERLIN - Das Bundeskabinett hat am 14. Januar eine Umweltprämie von 2500 Euro beschlossen. Sie wird gezahlt, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft und zugelassen wird. Das Bundeswirtschaftsministerium erklärt (leider recht bürokratisch), wie's funktioniert.

1. Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt - bis nichts mehr da ist - nach der Reihenfolge der Antragseingänge.

2. Stichtag ist der 14. Januar 2009 für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens/für Kauf und Zulassung des Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31.12.2009.

3. Begünstigtenkreis: Natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.

4. Altwagen: mindestens 9 Jahre alter Pkw, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14.01.2000 stattgefunden haben.

5. Neufahrzeug: Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Euro 4 Norm erfüllt.

6. Jahreswagen ist ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.

7. Verschrottung: Verwertungsnachweis im Zeitraum von 14.01. bis 31.12.2009 durch anerkannten Demontagebetrieb gemäß Altfahrzeugverordnung.

8. Dokumente: Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller

9. Verfahren: Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen. Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.

10. Missbrauchsvorkehrungen: Durch entsprechende Ausformulierung der Förderrichtlinie ist der Missbrauchsanfälligkeit vorzubeugen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens.

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ab sofort eine Telefon-Hotline geschaltet. Dort werden unter 06196/908470 weitere Fragen beantwortet.

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