Kirche darf lesbische Erzieherin in Elternzeit nicht kündigen
Augsburg - Die katholische Kirche darf eine lesbische Erzieherin nicht während der Elternzeit kündigen. Wie das Verwaltungsgericht Augsburg am Dienstag entschied, darf die Frau in dieser Zeit auch dann nicht entlassen werden, wenn ihre gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft einen Loyalitätsverstoß gegen den Arbeitgeber darstellt.
Das Gericht wies damit die Klage einer katholischen Kirchenstiftung im Landkreis Neu-Ulm gegen den Freistaat Bayern ab. Der hatte, vertreten durch die Gewerbeaufsicht, der Kündigung der Erzieherin nicht zugestimmt. (Az. 3 K 12.266)
„Staatliches Recht kann mit kirchlichem kollidieren“, erläuterte Gerichtspräsident Ivo Moll. Auch wenn die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft einen innerkirchlichen Loyalitätsverstoß darstelle, sei dieser nicht gleichzusetzen mit dem staatsrechtlichen Begriff des „besonderen Ausnahmefalls“. Der müsse nämlich vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer in Elternzeit gekündigt werde.
Nach Paragraf 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist eine Kündigung in Elternzeit nur in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig. Außerdem muss die staatliche Gewerbeaufsicht zustimmen. Als zulässige Gründe gelten etwa Betriebsstilllegungen oder wenn eine Angestellte ihren Arbeitgeber beleidigt oder bestohlen hat.