Gutachter zweifeln an Bayerns Infektionsschutzgesetz

Hätte die Staatsregierung zunächst den Gesundheitsnotstand ausrufen müssen, um in der Corona-Krise bestimmte Maßnahmen durchdrücken zu können? Ein Gutachten befasst sich unter anderem mit dieser Frage.
dpa/AZ |
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Am 25. März hatte der bayerische Landtag das Infektionsschutzgesetz beschlossen. Alle sechs Fraktionen stimmten dem in Rekordzeit erarbeiteten Gesetz zu.
Sven Hoppe/dpa Am 25. März hatte der bayerische Landtag das Infektionsschutzgesetz beschlossen. Alle sechs Fraktionen stimmten dem in Rekordzeit erarbeiteten Gesetz zu.

München - Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zweifelt in Teilen die Rechtmäßigkeit des bayerischen Infektionsschutzgesetzes zur Eindämmung der Corona-Pandemie an.

Konkret bezieht sich die Kritik des fünfseitigen Gutachtens, welches der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, auf die im Landesgesetz geregelten Möglichkeiten, medizinisches Material zu beschlagnahmen und medizinisches sowie pflegerisches Personal für bestimmte Arbeiten zu verpflichten.

Gutachter stellen bayerisches Infektionsschutzgesetz in Frage

Um diese Befugnisse nutzen zu können, muss die Regierung aber zuvor den Gesundheitsnotstand ausrufen. Am 25. März hatte der bayerische Landtag das Infektionsschutzgesetz beschlossen. Alle sechs Fraktionen stimmten dem in Rekordzeit erarbeiteten Gesetz zu.

Da die Beschlagnahmungen auch im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes geregelt sei, sehen die Gutachter eine direkte Konsequenz für das bayerische Gesetz: "Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass § 5 Abs. 2 Nr. 4 IfSG eine Sperrwirkung in Bezug auf Regelungen zur Versorgung der Bevölkerung mit medizinischem und sanitärem Material bewirkt", heißt es wörtlich im Gutachten.

Corona: Kritik an Verpflichtungsoption für Mediziner und Pfleger

Noch kritischer wird die Verpflichtungsoption für Mediziner und Pfleger interpretiert. Das Bundesgesetz enthält eine solche Regelung nicht, obwohl dies auch ursprünglich angedacht war.

"Die Tatsache, dass der Bund einen bestimmten Bereich ungeregelt gelassen hat, bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass daraus eine Regelungskompetenz der Länder folgt", heißt es im Gutachten.

Lesen Sie hier: Corona-Osterbilanz - So lief es in Bayern

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