Fitness-Unternehmerin verliert vor BGH gegen Yelp

Das Onlinebewertungsportal Yelp darf seine in Sternen ausgedrückte Gesamtbewertung von Unternehmen auf eine automatisierte Auswahl stützen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag im Streit zwischen einer Betreiberin mehrerer Fitnessstudios im Raum München und dem Internet-Unternehmen.
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Die App der Bewertungsplattform Yelp wird von einer Nutzerin auf dem Smartphone geöffnet. Foto: Jennifer Weese/dpa/Archivbild
dpa Die App der Bewertungsplattform Yelp wird von einer Nutzerin auf dem Smartphone geöffnet. Foto: Jennifer Weese/dpa/Archivbild

Karlsruhe - Das Onlinebewertungsportal Yelp darf seine in Sternen ausgedrückte Gesamtbewertung von Unternehmen auf eine automatisierte Auswahl stützen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag im Streit zwischen einer Betreiberin mehrerer Fitnessstudios im Raum München und dem Internet-Unternehmen. Die Sport-Unternehmerin fühlte sich zu schlecht bewertet. Der VI. Zivilsenat hob ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf.

Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nach Überzeugung des BGH-Senats nicht die schutzwürdigen Belange von Yelp. Die Einstufung von Bewertung in "empfohlen" und "nicht empfohlen" sei durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt. "Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen", sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. (Az. VI ZR 495/18 u.a.).

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