Darf Eltern-Kind-Zentrum in Wohnhaus bleiben? Der BGH prüft

Müssen Hausbewohner ein Eltern-Kind-Zentrum im selben Gebäude hinnehmen, obwohl dort nur ein Laden vorgesehen war? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand des Zentrums "Elki" im Münchner Stadtteil Schwabing.
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Eine Justitia-Figur hält eine Waage in der linken und ein Schwert in der rechten Hand. Foto: Frank Rumpenhorst/Archiv
dpa Eine Justitia-Figur hält eine Waage in der linken und ein Schwert in der rechten Hand. Foto: Frank Rumpenhorst/Archiv

Karlsruhe/München - Müssen Hausbewohner ein Eltern-Kind-Zentrum im selben Gebäude hinnehmen, obwohl dort nur ein Laden vorgesehen war? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand des Zentrums "Elki" im Münchner Stadtteil Schwabing. Eigentümer einer Wohnung, die direkt über der Einrichtung liegt, fühlen sich durch das Zentrum mit "Mini-Kindergarten", Sprach- und Musikkursen gestört - zumal es in dem Treff auch am Wochenende gesellig zugeht.

Aus Sicht des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (OLG) München ist die Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum unzulässig. Die Teilungserklärung der Hausgemeinschaft sieht nur einen "Laden mit Lager" vor - und in einem Geschäft wird nicht gespielt, gesungen oder getanzt, so das OLG.

Bei der mündlichen BGH-Verhandlung am Freitag in Karlsruhe stand vor allem eine Frage im Mittelpunkt: Gilt die für Kitas und Spielplätze gedachte gesetzliche Privilegierung von Kinderlärm auch für ein Familien-Zentrum? Das oberste deutsche Zivilgericht will sein Urteil erst zu einem späteren Zeitpunkt verkünden (V ZR 203/18).

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