VfB gegen FCB: Bierflaschen und Dosen in Zug und Bahnhof verboten!

Um Ausschreitungen zu verhindern hat die Bundespolizei im Vorfeld des Bundesliga-Spiels zwischen dem VfB Stuttgart und dem FC Bayern München ein weitreichendes Verbot erlassen. Es betrifft unter anderem Flaschen und Dosen und gilt in beiden Städten.
Christoph Elzer |
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Bier auf dem Weg zum Spiel? Weder in München noch Stuttgart erklaubt. Das verbot betrifft die Bahnhöfe, Fernzüge und die Stuttgarter S-Bahn.
dpa Bier auf dem Weg zum Spiel? Weder in München noch Stuttgart erklaubt. Das verbot betrifft die Bahnhöfe, Fernzüge und die Stuttgarter S-Bahn.

München - Die sogenannte Allgemeinverfügung untersagt das Mitführen von Glasflaschen, Getränkedosen, pyrotechnischen Gegenständen, Vermummungsgegenständen und sogenannter Schutzbewaffnung wie beispielsweise Quarzsandhandschuhen, Schlagschutzhandschuhen und Mundschutz.

Besonders bemerkenswert ist, dass dieses Verbot nicht nur am Austragungsort Stuttgart gilt, sondern auch schon in München und in den Zügen zwischen den zwei Städten. Im Hauptbahnhof München tritt es für alle Personen am Samstag, 16. Dezember um 05:00 Uhr in Kraft und gilt bis 11:45 Uhr. Betroffen sind alle Abfahrtsbahnsteige einschließlich der Zu- und Abgänge.

Verbot gilt im Bahhof und in den Zügen

In Stuttgart wiederum herrscht von 08:45 Uhr bis 15:30 Uhr und dann erneut von 17:15 Uhr bis 21:30 Uhr das unter anderem Flaschen und Dosen umfassende Verbot. Die traditionelle(n) Weghalbe(n) auf dem Weg zum Spiel oder danach sind damit tabu. Selbiges gilt auch für die Stuttgarter S-Bahn sowie die Unterwegs-Bahnhöfe Ulm und Aalen.

Neben den Bahnhöfen umfasst die Allgemeinverfügung auch alle Züge der Verbindung München - Ulm - Stuttgart sowie München - Aalen - Stuttgart. Darunter fallen unter anderem folgende Regionalzüge:

RE 57076 - IRE 4206; RE 57010 - IRE 4210; RE 57014 - IRE 4212; RE 57018 - IRE 4214; RE 57022 - IRE 4216; RE 57026 - IRE 4218; RE 57030 - RB 19246 - IRE 4227; IRE 4229; IRE 4231; IRE 4233 - IRE 4233; IRE 4235; RE 57208 - RE 19434; RE 57212 - RE 19442; RB 19451; RB 19263; RB 19455

Bei einem Verstoß gegen die Allgemeinverfügung kann ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro verhängt werden.

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