Steuern sparen: So holen Sie sich Ihr Geld zurück!
München - Das Ende der Frist rückt näher: Bis zum 31. Mai wird die Steuererklärung fällig. Dabei können auch ohne Hilfe vom Steuerberater mehrere Hundert Euro Rückzahlung oder sogar mehr drin sein. Die AZ verrät zusammen mit dem Verbrauchermagazin „Finanztip“ die sieben wichtigsten Tipps, wie Sie aus Ihrer Steuererklärung das Meiste herausholen – und wie die Aufwendungen in die Unterlagen eingetragen werden müssen.
Altersvorsorge: Was Sie für das Alter zurücklegen, können Sie von der Steuer abziehen. Nutzen Sie also den Vorteil und setzen Sie diese Posten als Sonderausgaben an. Das geht etwa bei einem Riester-Vertrag mit bis zu 2100 Euro im Jahr. Auch eine private Krankenversicherung oder eine Zusatzversicherung lassen sich auf Ihr zu versteuerndes Einkommen anrechnen. Wo gehört’s hin? Anlage Vorsorgeaufwand, Anlage AV.
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Entfernungspauschale: Vom zu versteuernden Einkommen werden beruflich entstandene Kosten stets abgezogen – die sogenannte Werbungskostenpauschale (bis zu 1000 Euro). Für viele Arbeitnehmer kommt allerdings allein schon durch die Kilometerpauschale ein Jahresbetrag von mehr als 1000 Euro zusammen. Deshalb sollten Sie stets die Fahrtkosten für den Arbeitsweg geltend machen. Dazu berechnen Sie die einfache Strecke, die Sie zurücklegen – Hin- und Rückweg zählt nicht doppelt. Die Kilometerzahl multiplizieren Sie mit 30 Cent und tragen den Euro-Betrag in der Steuererklärung ein. Wo gehört’s hin? Anlage N, Seite 2, Zeilen 31 bis 39.
Handwerkerkosten: Wurde ein Handwerker in der Wohnung oder im Eigenheim beschäftigt, kann sein Arbeitslohn bis zu einer Höhe von 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Höchststumme: 1200 Euro. Reparaturen oder Wartungsarbeiten fallen aber nicht darunter. Auch Mieter können den Steuervorteil nutzen. Denn was der Vermieter an Handwerkerleistungen im Mietshaus auf die Nebenkostenrechnung gesetzt hat, ist ebenfalls abzugsfähig. Wo gehört’s hin?: Mantelbogen, Seite 3, Zeile 75.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Neben den Handwerkerkosten können auch sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht weden. Darunter fällt zum Beispiel der Lohn für die Putzkraft. Mieter können beispielsweise die Nebenkosten für einen Hausmeister angeben.
Abzugsfähig sind 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4000 Euro. Wichtig: Sie brauchen eine Rechnung und die Summe muss überwiesen worden sein – bar auf die Hand erkennt das Finanzamt nicht an. Wo gehört’s hin? Mantelbogen, Seite 3, Zeile 73.
Kinderbetreuung: Neue Kleidung, neue Schulsachen, oder die Betreuung – Kinder kosten Geld. Die Aufwendungen dafür sind abzugsfähig und mindern die zu versteuernde Summe. Das gilt für zwei Drittel der Aufwendungen bis zu einem Maximum von 4000 Euro. Angesetzt werden können zum Beispiel die Kosten für den Hort oder die Kita, aber auch für eine Tagesmutter. Wo gehört’s hin? Anlage Kind, Seite 3, Zeilen 67 bis 73.
Ehrenamt/Übungsleiter: Wer als Amateur-Trainer oder als Kirchenchor-Leiter tätig ist, profitiert von der Übungsleiterpauschale. Dabei ist ein jährlicher Zuverdienst von bis zu 2400 Euro steuerfrei. Für ein Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation sind bis zu 720 Euro steuerfrei. Beide Möglichkeiten sind kombinierbar, solange sie nicht für dieselbe Tätigkeit beansprucht werden. Auch Hausfrauen und -männer sowie Arbeitslose können die Pauschale in Anspruch nehmen. Wo gehört’s hin? Anlage S, Seite 2, Zeilen 36 und 37.
Umzugskosten: Die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können geltend gemacht werden, wenn Sie näher an Ihren Arbeitsplatz heranziehen. Ihr Arbeitsweg muss sich aber um insgesamt eine Stunde pro Tag vermindern – die räumliche Entfernung spielt keine Rolle. Selbst wer aus rein privaten Gründen umzieht, kann einige Posten angeben – etwa die Kosten für die Umzugshelfer. Wo gehört’s hin? Anlage N, Seite 2, Zeilen 45 bis 48; Mantelbogen, Seite 3, Zeile 73 (haushaltsnahe Dienstleistung).
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