So wird Ihre Rente gehaltvoll

Wenn Sie Teile Ihres Brutto-Lohns auf ein Betriebsrenten-Konto einzahlen, fällt die Altersvorsorge leichter. Reden Sie mit Ihrem Chef – er muss Ihnen ein Angebot machen!
Georg Thanscheidt |
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"Rente muss zum leben reichen": Damit dies möglich ist, ist es nötig, sich frühzeitig mit seiner privaten Altersvorsorge zu beschäftigen und das Sparen anzufangen.
dpa / Picture Alliance "Rente muss zum leben reichen": Damit dies möglich ist, ist es nötig, sich frühzeitig mit seiner privaten Altersvorsorge zu beschäftigen und das Sparen anzufangen.

Da die gesetzliche Rente im Alter nicht ausreicht, soll sie durch private und betriebliche Zusatzrenten ergänzt werden. Bislang gibt es dazu aber keine Pflicht, sondern nur Förderanreize. Arbeitnehmer, die auf einen Teil ihres Lohns oder Gehalts verzichten, um sich das Geld später als Betriebsrente auszahlen zu lassen, werden vom Staat in der Ansparphase zum Beispiel mit Steuervorteilen belohnt.

War das Modell der Entgeltumwandlung früher überwiegend Führungskräften sowie außertariflich Beschäftigten vorbehalten, so steht es seit 2002 allen Arbeitnehmern offen. Denn seit Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes im Jahr 2001 hat jeder Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltumwandlung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Beschäftigten den Wunsch nach einer Lohn- oder Gehaltsumwandlung zu erfüllen. Mitarbeiter können sogar gegen den Willen ihres Chefs verlangen, bis zu vier Prozent ihres Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung für eine spätere Betriebsrente auf die hohe Kante zu legen. Spielen Betrieb und Tarifvertrag mit, können es sogar höhere Beträge sein.

Bei der Bruttolohnumwandlung verzichten Sie als Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils ihres Bruttogehalts, das dann steuer- und sozialabgabenfrei auf das Betriebsrentenkonto fließt. Gefördert werden Einzahlungen bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung pro Jahr. Das sind aktuell 2784 Euro.

Dieser Betrag bleibt auch sozialabgabenfrei. Er kann um 1800 Euro auf bis zu 4584 Euro aufgestockt werden, sofern keine alte pauschal versteuerte Direktversicherung mehr besteht. Dieser Aufstockungsbetrag von 1800 Euro ist aber nur steuer-, und nicht sozialabgabenfrei. Das große Plus der steuerfreien Entgeltumwandlung: Weil ein Teil des Gehalts brutto für netto auf das Betriebsrentenkonto fließt, fällt der Gehaltsverzicht netto weniger ins Gewicht als bei anderen Vorsorgeformen.

Das macht diesen Förderweg auf den ersten Blick auch für Vorsorgesparer mit schmalem Budget scheinbar attraktiv. Sie hat aber auch Auswirkungen auf die gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrente sowie auf die Höhe der Ansprüche auf Kranken und Arbeitslosengeld und auf Elterngeld: Diese Lohnersatzleistungen werden grundsätzlich nur auf Basis des abgabenpflichtigen Gehalts berechnet. Das Gleiche gilt für den Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers bei Altersteilzeit. Daher sollten gerade Vorsorgesparer mit kleinem Budget sorgfältig prüfen, ob sie sich diese Einschnitte im Ernstfall leisten können.

Die steuerfreie Entgeltumwandlung können Sie nutzen, wenn der Betrieb die Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung anbietet. Auch wenn der Arbeitgeber eine Direktzusage gibt oder die Betriebsrente über eine Unterstützungskasse (U-Kasse) abwickelt, funktioniert die Förderung ähnlich. Diese fünf Wege stehen zur Auswahl:

1.Direkt- oder Pensionszusage

Bei der Pensionszusage verpflichtet sich das Unternehmen, seinen Mitarbeitern nach der Pensionierung eine Rente zu zahlen – und haftet dafür mit seinem Betriebsvermögen. Deshalb wird dieser Durchführungsweg auch „Direktzusage“ genannt. Zur Finanzierung der Renten bildet der Betrieb Rückstellungen in der Bilanz, die den Gewinn schmälern und dem Betrieb in der Ansparphase Steuerersparnisse bringen. In der Auszahlphase werden die Rückstellungen schrittweise aufgelöst und die Renten entweder aus laufendem Geschäftsbetrieb oder den dafür vorgesehenen Vermögensanlagen finanziert.

Damit Sie nicht leer ausgehen, falls der Betrieb Pleite geht, ist Konkursabsicherung Pflicht. Der Arbeitgeber muss die Ansprüche seiner Mitarbeiter auf Betriebsrenten beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) entsprechend absichern. Die Beiträge dafür trägt allein der Arbeitgeber. Im Ernstfall übernimmt dann der PSV die zugesagten Rentenleistungen oder führt die Ansprüche auf Betriebsrente fort.

2. Unterstützungskassen

Auch bei der Unterstützungskasse haftet allein der Betrieb für die spätere Rente. Hier wickelt die Firma die Altersversorgung aber nicht selbst ab. Stattdessen beauftragt sie eine externe Unterstützungskasse – kurz U-Kasse genannt – damit.

Rechtlich sind U-Kassen selbstständige Versorgungseinrichtungen, die einem oder mehreren Unternehmen derselben Branche gehören oder von Versicherungsgesellschaften gegründet wurden. Auch sie unterliegen weder einer staatlichen Aufsicht noch haben sie spezielle Anlagevorschriften zu beachten.

Die meisten U-Kassen schließen jedoch eine Lebens- oder Rentenversicherung ab, die später für die Betriebsrenten aufkommt (rückgedeckte U-Kasse). Falls die Mittel der U-Kasse zur Erfüllung der Rentenansprüche nicht ausreichen, muss aber wiederum der Betrieb die Lücken schließen. Deshalb sorgt der Gesetzgeber zusätzlich für Insolvenzschutz: Der Arbeitgeber muss – wie bei der Direktzusage – alle Rentenansprüche über den Pensions- Sicherungs-Verein absichern.

3. Direktversicherung

Vor allem kleinere Unternehmen bevorzugen bei der betrieblichen Altersversorgung oft den Abschluss von Direktversicherungen. Dabei schließt die Firma per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Rentenversicherung zugunsten ihrer Mitarbeiter ab. Bezugsberechtigt sind Sie als Arbeitnehmer und je nach Vertrag auch Ihre Angehörigen, wie Ehepartner und Kinder.

Arbeitgeber müssen lediglich die Beiträge überweisen – alles weitere erledigt die Versicherung. Sie zahlt später auch die Renten, und zwar je nach Vertrag und Förderweg als einmalige Kapitalabfindung (überwiegend ältere Modelle, die vor 2005 abgeschlossen wurden) oder als lebenslange Monatsrente. Arbeitnehmer können die Police bei einem Arbeitgeberwechsel vergleichsweise problemlos mitnehmen oder den Vertrag bei Ausscheiden mit eigenen Mitteln fortführen.

Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie den strengen Anlagevorschriften für Versicherungen. Seit Einführung des staatlichen Sicherungsfonds für Versicherungen sind die garantierten Leistungen von Direktversicherungen bei Zahlungsunfähigkeit deutscher Versicherer durch den Sicherungsfonds Protektor geschützt. Falls dessen Mittel nicht ausreichen, ist wiederum der Arbeitgeber in der Pflicht. Ein zusätzlicher Insolvenzschutz für den Betrieb ist jedoch nicht vorgeschrieben.

4. Pensionskassen

Sie funktionieren wie Direktversicherungen – nur handelt es sich bei der Pensionskasse um Versicherungsunternehmen, die von der jeweiligen Firma oder überbetrieblich von einem oder mehreren Arbeitgebern gegründet wurden. Auch viele Lebensversicherer haben eigene Pensionskassen gegründet.

Grundsätzlich unterliegen Pensionskassen den gleichen strengen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wie Direktversicherungen. Sofern sie wie private Lebensversicherungen kalkulieren, können Pensionskassen daher auch Mitglied im Sicherungsfonds Protektor werden. Daneben ist aber bei Leistungsproblemen immer der Arbeitgeber in gleichem Maße in der Pflicht.

Sie können die Verträge mit eigenen Beiträgen fortführen, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder aus anderen Gründen aus dem Betrieb ausscheiden. Bei Branchenversorgungswerken ist oft auch die Mitnahme des Vertrags bei Arbeitgeberwechsel problemlos möglich.

5. Pensionsfonds

Pensionsfonds wurden mit der Rentenreform 2001 als fünftes Betriebsrentenmodell eingeführt. Sie unterliegen zwar der Aufsicht durch die BaFin. Als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung können die Fonds jedoch stärker an der Börse investieren. Das soll eine höhere Rendite als herkömmliche Betriebsrentenmodelle bieten, es birgt aber höhere Anlagerisiken.

Um mögliche Anlagerisiken frühzeitig aufzudecken, werden Pensionsfonds – genau wie Direktversicherungen und Pensionskassen – regelmäßig „Stresstests“ unterworfen. Dabei wird geprüft, ob die Kapitalanlagen zur Deckung der Rentenverpflichtungen ausreichen – beispielsweise wenn die Börse absackt. Falls nicht, kann die Aufsichtsbehörde eingreifen.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber Rentenansprüche seiner Mitarbeiter beim Pensionsfonds für den Fall der Insolvenz absichern. Die Insolvenzsicherung ist bei Tarifen zur Entgeltumwandlung aber auf 20 Prozent der zugesagten Rentenleistung begrenzt. Der Rest, so der Gesetzgeber, wird durch die Kapitalanlagen des Pensionsfonds gedeckt.

Die AZ-Serie gibt es als Buch: Den Ratgeber „Altersvorsorge mit wenig Geld“ der Verbraucherzentrale NRW erhalten Sie beim Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Straße 70, 40225 Düsseldorf. Einzelpreis 9,90 , zzgl. 2,50 Euro Versandkostenpauschale. Bestellung auch unter vz-ratgeber.de, publikationen@vz-nrw.de, Fax 0211/38 09 555, Tel.: 0211/38 09 235

 

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