Schwacher Trost nach dem Schaden
MÜNCHEN Besuch war da, und eigentlich war es ein schöner Abend – wäre die Sache mit der Kamera nicht passiert. Aus Versehen stieß der Gast gegen den Tisch, die Kamera fiel zu Boden. Jetzt hoffen alle Beteiligten auf Geld von der Haftpflichtversicherung. Aber worauf hat der Kunde überhaupt Anspruch?
Reparatur hat Vorrang. Einfach den Preis für die Kamera erwarten – das wäre zu kurz gegriffen. Die Versicherung erwartet, dass zunächst die Möglichkeit einer Reparatur geprüft wird. Nur wenn sie unverhältnißmäßig teuer oder unmöglich ist, zahlt der Versicherer eine Entschädigung in Höhe des sogenannten Zeitwerts.
Den Neupreis gibt es meistens nicht. Bitter für den Geschädigten: Der Zeitwert entspricht nicht dem Neupreis, sondern der Summe, die das Gerät zum Zeitpunkt des Schadenfalls etwa auf einer Second-Hand-Börse gekostet hätte. Lässt sich dieser Preis nicht ermitteln, weil beispielsweise eine bestimmte Kamera nicht oft gebraucht gehandelt wird, legt die Versicherung den Neupreis zugrunde, nimmt aber einen Abschlag vor.
Die Lebensdauer zählt. Ausschlaggebend für die Höhe des Abschlags ist die Gesamtnutzungsdauer. Je länger eine Sache voraussichtlich genutzt wird, umso besser für den Geschädigten. Denn drei Monate bisherige Nutzung fallen bei einer dreijährigen Gesamtnutzungsdauer weniger ins Gewicht als bei einer nur zweijährigen Gesamtnutzungsdauer, heißt es bei der Gothaer Versicherung. Wer mit der Haftpflicht-Regulierung nicht einverstanden ist und glaubt, ihm stünde eine höhere Entschädigung zu, sollte zunächst mit dem Schadensachbearbeiter reden.
Gratis zum Ombudsmann. Darüber hinaus steht den Kunden der Versicherungs-Ombudsmann zur Verfügung. Etwa ein Drittel der Streitigkeiten, die vor diesem Schlichter landen, werden im Sinn des Kunden entschieden. Das Verfahren ist kostenlos. Kunden müssen die Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, nicht akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Die Versicherungen sind dagegen an die Entscheidung des Ombudsmanns gebunden, sofern ein Betrag von 10000 Euro nicht überschritten wird.
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