Rechte der Reisenden: Für fröhliche Ferien - damit der Urlaub nicht zum Chaos wird

Flug-Ausfälle, Baulärm und andere Enttäuschungen: Das Gesetz schützt Reisende in der schönsten Zeit des Jahres. Die AZ erklärt, welche Ansprüche bestehen
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MÜNCHEN - Flug-Ausfälle, Baulärm und andere Enttäuschungen: Das Gesetz schützt Reisende in der schönsten Zeit des Jahres. Die AZ erklärt, welche Ansprüche bestehen

Es sollen die schönsten Wochen des Jahres sein – doch verspätete Abflüge und überbuchte Hotels verwandeln manchen Urlaub ins Chaos. Wie leicht sich ein entspannter Ausflug ins Gegenteil verkehrt, hat am Wochenende das Hitze-Chaos in ICE-Zügen der Deutschen Bahn erlebt. Die AZ greift häufige Urlaubsprobleme auf und erklärt, welche Rechte Reisende in der Luft, auf der Schiene, zu Wasser und an Land haben.

In der Luft Durch die EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere bei Verspätungen und Flugausfällen Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlungen zwischen 125 und 600 Euro pro Person. Außerdem besteht ein Recht auf Verpflegung, eine Telefonkarte und wenn nötig eine Übernachtung.

Verspätet sich ein Flug auf einer Kurzstrecke um bis zu zwei Stunden, können Sie 125 Euro zurückfordern (bei mehr als zwei Stunden: 250 Euro). Verspätet sich ein Flug auf einer Mittelstrecke (zwischen 1500 und 3500 Kilometer) um bis zu drei Stunden, bekommen Sie 200 Euro, bei über drei Stunden gibt's 400 Euro. Bei noch weiteren Entfernungen gibt's zwischen 300 und 600 Euro zurück.

Da es sich um eine europäische Verordnung handelt, muss es allerdings einen europäischen Bezug geben. „Entweder der Flug startet innerhalb der EU“, erklärt Reiserechtsanwalt Holger Hopperdietzel aus Wiesbaden. „Oder die Fluggesellschaft ist in Deutschland registriert.“ Für einen verspäteten Flug mit Thai Airways aus Bangkok oder die Rückreise aus Miami mit einer amerikanischen Gesellschaft etwa gelten die Regelungen nicht. Ein anderer Haken: Fluggesellschaften schieben technische Probleme oder das Wetter vor. Bei außergewöhnlichen Umständen sind Fluggesellschaften nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Hopperdietzel: „Bei solchen Begründungen muss man sehr genau hinsehen.“

Auf der Schiene Den Passagiere, die am Wochenende vom Hitze-Chaos in den ICE-Zügen betroffen waren, hat die Deutsche Bahn eine Entschädigung in Aussicht gestellt. Generell gilt für verspätete Züge folgende Regelung: Bei mehr als sechzig Minuten Verspätung muss die Bahn ein Viertel des Fahrpreises erstatten, bei mehr als 120 Minuten den halben Preis (Minimum vier Euro). Ab einer Stunde Wartezeit kann der Fahrgast das Ticket außerdem zurückgeben und auf die Fahrt verzichten. Besitzer von Zeitkarten erhalten nach 60 Minuten eine Erstattung, die sich nach der Art der Karte richtet. Verspätete Bahnreisende haben ab einer Stunde außerdem ein Recht auf Erfrischungen. Ist eine Übernachtung nötig, muss die Bahn eine kostenfreie Hotelunterkunft anbieten.

Zu Wasser Schiffsreisende haben nach dem jüngsten Beschluss der EU bei Verspätungen ähnliche Rechte wie Flug- und Bahnreisende. Bei Verspätungen ab 90 Minuten können die Kunden den gesamten Fahrpreis zurückverlangen oder einen alternativen Rücktransport verlangen – wenn nicht Wetter oder andere außergewöhnliche Umstände schuld sind. Die neuen Vorschriften sollen 2012 in Kraft treten. Urlauber, die eine Kreuzfahrt gebucht haben, können sich schon heute auf besondere Rechte berufen. „Eine Kreuzfahrt ist das Synonym zur Pauschalreise, sagt Reiserechtsanwalt Hopperdietzel. Ob auf der Nordsee oder im Pazifik: Urlauber können sich auf das berufen, was sie gebucht haben. „In einem Fall, wo aufgrund mehrtägiger Reparaturarbeiten Teile der Reiseroute in Südamerika gestrichen wurden, haben wir 80 Prozent des Preises zurückgeholt“, sagt Hopperdietzel. „Die Kreuzfahrt war nichts mehr wert!“

An Land Das Urlaubsziel ist erreicht. Doch was tun, wenn der Pauschalurlaub die Erwartungen laut Reisekatalog enttäuscht? Winzige Hotelzimmer, Baulärm, unfreiwillige Umbuchung in ein anderes Hotel – Rechtsanwalt Hopperdietzel kennt viele solcher Fälle und sagt: „Der Pauschaltourist ist ideal geschützt.“ Minderungen auf den Reisepreis gibt es in einer breiten Spanne: Vom defekten Kühlschrank (fünf Prozent Minderung) bis zur Unterbringung in einem nicht gebuchten Hotel (bis 20 Prozent). Bei noch gravierenderen Mängeln sind noch höhere Minderungen möglich.

Voraussetzung ist immer, dass die bemängelte Leistung im Vorfeld zugesagt wurde (etwa im Reiseprospekt). Außerdem müssen unglückliche Urlauber zunächst dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, den Mangel aus der Welt zu schaffen. „Der Urlauber muss sich am ersten Tag an den Reiseleiter wenden und die Situation schildern“, erklärt Hopperdietzel. „Am besten unter Zeugen.“ Wo der gute Schutz übrigens nicht gilt: „Wenn das Essen nicht schmeckt.“ V. Assmann

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