Patchworkfamilien und Nachlass - Wie ist die Erbschaftsregelung?
Unterschied Stieffamilien und Patchworkfamilien
Stieffamilien sind Familien, bei denen einer der Ehegatten oder auch beide ein Kind aus früher Ehe oder Beziehung mitbringt. Patchworkfamilien sind Familien, in denen sowohl gemeinsame Kinder als auch Kinder aus vorherigen Partnerschaften im Haushalt leben.
Immer noch geht der Gesetzgeber in der erbrechtlichen Nachfolge von der „ klassischen“ Familie aus. Dies kann, so Renate Maltry, Fachanwältin für Erbrecht, zu Ungerechtigkeiten und ungleicher Vermögensverteilung führen.
Gemeinsame leibliche Kinder erben von beiden Elternteilen
und haben ihnen gegenüber Pflichtteilsansprüche.
In die Ehe „mitgebrachte“ Kinder, also Stiefkinder, haben gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche dem leiblichen Elternteil, aber nicht dem Stiefelternteil gegenüber. Selbst dann nicht, wenn sie von ihm aufgezogen wurden oder dessen Namen angenommen haben. Folge hiervon ist, dass der Zufall entscheidet, wieviel ein Stiefkind erbt:
Haben z.B. beide Ehegatten Kinder mit in die Ehe eingebracht und gleichviel Vermögen zusammen aufgebaut, so ist dasjenige Stiefkind benachteiligt, dessen Elternteil zuerst stirbt.
Erbschaftsregel bei Stiefkinder
Stirbt z.B. der Ehemann, so erbt die Ehefrau bei Zugewinngemeinschaft die Hälfte. Das Kind des Ehemannes erbt die andere Hälfte. Beim Tod der Mutter erbt aber ihr Kind nicht nur ihr eigenes Vermögen, sondern auch die Hälfte des Vermögens des Stiefvaters, weil sie es von ihm geerbt hat. Das Stiefkind der Mutter, also das Kind des Vaters, erbt von der Mutter nichts. Welches Kind bessergestellt ist, ist damit Zufall und hängt davon ab, wer zuerst stirbt.
Alternativen zur Adoption
Gemeinsame Kinder hingegen erben von jedem Elternteil gleich viel. Entgegenwirken kann man dieser ungerechten Konstellation durch eine Adoption. Kommt eine solche nicht in Frage, empfiehlt die Erbrechtsexpertin Renate Maltry, dass die Eltern z.B. ein gemeinsames Testament erstellen, wonach beide Stiefkinder gleich viel erben und beide zu sog. Schlusserben eingesetzt werden. In Einzeltestamenten kann man selbstverständlich auch Regelungen treffen. Hieran muss sich der überlebende Ehegatte aber nicht gebunden fühlen.
Steuerfreibetrag gilt bei Stiefkinder und bei leiblichen Kindern
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass man bei einer testamentarischen Regelung für das Stiefkind, genau wie für das leibliche Kind, einen Steuerfreibetrag von 400.000 € ausschöpfen kann. Dies gilt auch für die Schenkungssteuer, was bei einer vorausschauenden Vermögensnachfolgeplanung eine Rolle spielen kann.
Renate Maltry
Fachanwältin für Erbrecht,
zertifizierte Testamentsvollstreckerin