Nur geprüfte gesundheitsbezogene Angaben sind erlaubt

Laut der EU-Health-Claim-Verordnung ist es Lebensmittelherstellern nicht ohne weiteres erlaubt, mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben.
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Laut der EU-Health-Claim-Verordnung ist es Lebensmittelherstellern nicht ohne weiteres erlaubt, mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben.

Die Unternehmen dürfen solche Aussagen nur machen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie stimmen. So darf zum Beispiel ein Hersteller von Trockenpflaumen angeben, dass die Früchte zu einer normalen Darmfunktion beitragen. Ab Mai ist zum Beispiel auch der Hinweis „Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei“ in der Werbung erlaubt – vorausgesetzt, dass das Produkt bestimmte Kriterien beim Zuckergehalt tatsächlich erfüllt.

Für die Verordnung hat die EU-Kommission eine Liste mit erlaubten Behauptungen erstellt. Sie umfasst derzeit etwas mehr als 220 Aussagen. Rund 2000 weitere Angaben sollen noch geprüft werden. Im Anhang der Verordnung finden Verbraucher eine Übersicht über erlaubte Aussagen und die Bedingungen für die Verwendung der Angaben. Verbraucherschützer sehen die Verordnung kritisch: Sie monieren, dass viele Hersteller sich der langen Liste an erlaubten Aussagen anders bedienen als ursprünglich gedacht. Sie reicherten ihre Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Substanzen an, um eine positive gesundheitliche Aussage auf die Verpackung drucken zu können. Dass das Produkt nach wie vor zum Beispiel viel Fett und Zucker enthalte, spiele dabei häufig keine Rolle.

 

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