Nachbar-Auto darf Garage nicht behindern

Ein parkendes Auto darf den Zugang zu einer fremden Garage nicht behindern. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München verweist die ARAG-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf.
von  Abendzeitung
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MÜNCHEN - Ein parkendes Auto darf den Zugang zu einer fremden Garage nicht behindern. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München verweist die ARAG-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf.

In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin ihren Pkw immer wieder vor der Garageneinfahrt eines Nachbarn geparkt. Der Nachbar habe sie mehrfach erfolglos gebeten, seine Garagenzufahrt nicht zu blockieren, schließlich Klage auf Verurteilung der Nachbarin zur Unterlassung erhoben und Recht bekommen.

Das Abstellen des Pkw der Beklagten vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Da die Beklagte mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt und sich geweigert habe, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, liege eine Wiederholungsgefahr vor. Die Autofahrerin habe keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Hauseingang ein- und auszuladen, wenn sie damit das Eigentum anderer Menschen behindere, sondern müsse dann eben ein paar Schritte gehen, entschied das Gericht.

Sollte die Nachbarin weiterhin ihren Wagen vor der Garage des Klägers parken, droht ihr laut Amtsgericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate. (dpa)

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