Krankenkassenwechsel - so geht's

Die erste Krankenkasse ist insolvent, andere rechnen mit höheren Zusatzbeiträgen. Was Sie als Kunde beim Versicherungswechsel beachten müssen ...
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Berlin - Weil ihre Kasse Zusatzbeiträge erhob, flohen die Versicherten in Scharen. Mit der City BKK ging im Mai die erste deutsche Krankenkasse pleite. Auch andere Kassen wanken: Die BKK für Heilberufe sucht einen Fusionspartner. Und der Kassen-Spitzenverband warnt schon von Zusatzbeiträgen von monatlich bis zu 70 Euro. Wer die Kasse wechseln will, muss einiges beachten. Die AZ stellt die wichtigsten Punkte vor:

Wie findet man eine gute neue Krankenkasse? Hier gilt: Vergleichen! Rund 95 Prozent der Leistungen müssen von allen Kassen übernommen werden. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Unterschiede kann es beim Service, bei Zusatzbeiträgen und bei den Zusatzleistungen geben. Wer Wert auf alternative Heilverfahren legt, sollte die Angebote genau überprüfen. Extraleistungen vor dem Wechsel schriftlich zusichern lassen!

Wie geschieht ein Wechsel konkret? Vier Punkte sind zu beachten: Bei der bisherigen Kasse muss schriftlich gekündigt werden – das Kündigungsschreiben sollten Sie persönlich abgeben oder per Einschreiben mit Rückschein schicken. Nach 14 Tagen sollte es eine Kündigungsbestätigung geben. Mit der lässt sich bei der neuen Kasse ein Mitgliedschaftsantrag stellen. Erhält man von der neuen Kasse eine Bestätigung, ist der Wechsel perfekt. Jetzt sollte man die neue Mitgliedschaftsbescheinigung beim Arbeitgeber oder zuständigen Amt einreichen.

Welche Fristen sind beim Wechsel einer Krankenkasse einzuhalten? Kunden einer gesetzlichen Krankenkasse können ihre Versicherung jederzeit kündigen. Zu beachten ist die Frist von zwei Kalendermonaten. Das heißt: Wer sich ab 1. August neu versichern möchte, muss die Kündigung im Mai einreichen. Wichtig: Beim Wechsel fragen, ob bei der neuen Kasse die Erhebung eines Zusatzbeitrags geplant ist – und wie hoch dieser sein soll.

Was gilt, wenn meine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht? In diesem Fall haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt auch hier zwei Monate, egal wie lange sie Mitglied waren. Auch wenn die Prämienausschüttung reduziert wird oder wegfällt, ist ein Krankenkassen-Wechsel möglich. Kein Kündigungsrecht haben Sie jedoch, wenn Sie sich freiwillig in einen Wahltarif Ihrer Krankenkasse für Krankengeld eingeschrieben haben.

Wer erledigt beim Wechsel den Papierkram? In der Regel muss das der Versicherungsnehmer tun. Serviceorientierte Kassen helfen ihren Neukunden

Für welchen Zeitraum gilt die Mitgliedschaft in einer neuen Krankenkasse? Freiwillig- und Pflichtversicherte müssen mindestens 18 Monate in der neuen Krankenkasse bleiben, bevor sie in eine andere aufgenommen werden können.

Was passiert, wenn ein Zusatzbeitrag Versicherte finanziell überfordert? Seit Anfang des Jahres gibt es eine „Überforderungsklausel“ – sie besagt, dass der eingezogene Betrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten nicht übersteigen darf. Aber: Die Klausel bezieht sich auf den „durchschnittlichen Zusatzbeitrag“ und nicht auf den realen, so Stephan Nuding, Krankenversicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Bayern. Für 2011 wurde er auf Null Euro berechnet. Das heißt, es tritt 2011 „keine Überforderung“ ein – und damit auch kein Sozialausgleich für Geringverdiener. Der ist frühestens für 2012 zu erwarten.

Was passiert, wenn meine Kasse pleite geht? Die Versicherten werden rechtzeitig informiert und können sich bis zwei Wochen nach Schließung eine andere Kasse suchen. Wer das verpasst, wird als Pflichtversicherter von seinem Arbeitgeber angemeldet. Freiwillige Mitglieder haben drei Monate Zeit, zu wechseln. Verpassen sie diese Frist, haben sie wegen der deutschen Krankenversicherungspflicht trotzdem Versicherungsschutz.

Darf eine Kasse mich abweisen? Nein. Gesetzliche Kassen sind verpflichtet, jeden aufzunehmen. Will man Sie abwimmeln, wenden Sie sich an die zuständige Aufsicht. Für bundesweite Kassen gibt es das Bundesversicherungsamt, für Betriebs- und Regionalkassen ist das Gesundheitsministerium des Landes da.

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