Kosten für Haustiere absetzen: Wo Bello Steuern spart

München - Futter, Spielzeug, Tierarzt und vieles mehr: Haustiere kosten Geld. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat errechnet, dass - betrachtet auf die Lebenszeit - Besitzer zum Beispiel für einen Hund 17.000 Euro ausgeben, für eine Katze 10.000 Euro und für einen Hasen immerhin 720 Euro.
Haustiere zählen zu den privaten Lebenshaltungskosten
Den Großteil davon müssen Halter selbst tragen, schließlich zählen Haustiere zu den privaten Lebenshaltungskosten. Dazu gehört neben Nahrung, Arztkosten oder Zubehör auch die Hundesteuer. In München beträgt diese 100 Euro pro Hund und Jahr. Teurer sind sogenannte Listenhunde oder als gefährlich eingestufte Tiere: Für sie sind 800 Euro pro Jahr zu zahlen.
Doch es gibt auch gute Nachrichten: Bestimmte Ausgaben rund um das Haustier können von der Steuer abgesetzt werden. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat diese zusammengetragen.
Diese Kostenpunkte können abgesetzt werden
Kommt etwa der Tierfriseur ins Haus, werden die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Das gilt prinzipiell für alle Leistungen von Dritten, die im Haushalt erbracht werden.
Auch ein Hundesitter, der den Hund täglich zum Gassigehen von zu Hause abholt und wieder zurückbringt, zählt inzwischen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Absetzbar ist darüber hinaus auch eine Urlaubsbetreuung für das Haustier.
Auch Training lässt sich abziehen
Wenn der Hund nicht richtig gehorcht und einen Trainer benötigt, sind die Erziehungsmaßnahmen ebenfalls abziehbar, solange sie im Haushalt oder Garten des Besitzers stattfinden, erklärt die Lohnsteuerhilfe weiter.
Steuerzahler können 20 Prozent der angefallenen Kosten für die Haustiere geltend machen. Insgesamt können laut Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes für alle haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 4.000 Euro pro Jahr eingereicht werden. Materialkosten sind aber ausgenommen. Nur Anfahrt und Arbeitszeit können geltend gemacht werden.
Wird das Tier auch für die Arbeit eingesetzt?
Wird der eigene Hund auch für die Arbeit eingesetzt, können die Kosten sogar als Werbungskosten angegeben werden. Aufwendungen für einen sogenannten Schulhund zum Beispiel können bis zu 50 Prozent bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VI R 15/19).
Wer sich zum Beispiel in seinem Garten einen Teich für seine Goldfische anlegen lässt, kann den Arbeitslohn, die Maschinenkosten und die Anfahrtskosten zu 20 Prozent, bis maximal 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen lassen.
Auch das Anbringen des Katzenschutzgitters am Balkon oder die Katzenklappe an der Haustüre vom Schreiner lassen sich als Handwerkerkosten geltend machen.
Es müssen Rechnungen für die Leistungen existieren
Wichtig: Damit das Finanzamt die Ausgaben akzeptiert, sind unbare Bezahlung und Rechnungen notwendig. Da nur Gewerbetreibende berechtigt sind, Rechnungen zu erstellen, muss der Dienstleister, zum Beispiel fürs Hundesitting, sein Geschäft angemeldet haben. Dienste von Nachbarn oder Freunden werden nicht anerkannt.