Immobilie übergeben: Darauf müssen Sie achten um Steuern zu sparen
Zum Jahreswechsel 2020/21 werden die Bodenrichtwerte wieder neu eingewertet. Mit einer weiteren eklatanten Erhöhung der Bodenrichtwerte in München und Umgebung ist angesichts der steigenden Immobilienpreise zu rechnen. Der Wert Ihrer Immobilie wird bei einer Schenkung seitens der Finanzämter nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt, wobei der Bodenrichtwert eine maßgebliche Rolle spielt. Bevor man eine Immobilie schenkt, sollte man diese unbedingt nach den Kriterien des Bewertungsgesetzes bewerten lassen.
Eltern können jedem Kind einen Betrag von 800.000 € steuerfrei übertragen
Sobald dieser Wert festgestellt ist, können entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass jeder Elternteil an die Kinder einen Wert von 400.000 € steuerfrei überlassen kann, an die Enkel einen Wert von 200.000 €. Eltern können zusammen jedem Kind einen Betrag von 800.000 € steuerfrei übertragen.
Oftmals ist es so, dass nur einer der Ehegatten Vermögenswerte angehäuft hat. Dann kann man bei längerer Ehe und einer Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich durchführen. So können steuerfrei Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten unabhängig der Freibeträge übertragen werden. Dabei ist Gütertrennung zu vereinbaren. Nach einer gewissen Schamfrist kann dann, um ggf. weiteren Zugewinn zu generieren, wieder in die Zugewinngemeinschaft gewechselt werden.
Dies nennt man eine sog. Güterstandschaukel, so Renate Maltry. Für Ehegatten beträgt der Steuerfreibetrag 500.000 €. Die Steuerfreibeträge können alle 10 Jahre genutzt werden. Stirbt der Schenker während dieser Zeit, so können nicht noch einmal Erbschaftsteuerfreibeträge in gleicher Höhe in Ansatz gebracht werden.
Steuern duch frühzeitige Übertragung sparen
Es ist also sinnvoll, frühzeitig mit Übertragungen auf die nächste Generation zu beginnen, will man tatsächlich Steuern sparen. Verringert wird der steuerrechtliche Wert der zu verschenkenden Immobilie durch die Vereinbarung eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers.
Übertragene Immobilien können bei groben Undank zurückübertragen werden
„Geschenkt ist geschenkt, zurückholen ist gestohlen“ - dieses Sprichwort gilt nicht bei Immobilien. Nach gesetzlichen Regelungen können Immobilien zurückübertragen werden, wie z.B. bei grobem Undank oder der Verarmung des Schenkers. Im Schenkungsvertrag selbst können auch Rückforderungsklauseln aufgenommen werden. Entscheidend ist die passende Form für die Schenkung zu finden. Die Immobilie kann direkt übertragen oder eine Familiengesellschaft, ein sog. Familienpool, z.B eine GGB -Gesellschaft, eine KG oder GmbH & Co. KG gegründet werden.
Dies alles ist wohl zu überlegen. Die Interessen der eigenen Altersversorgung sollten aus steuerlichen Gründen nicht außer Acht geraten, rät Rechtsanwältin Maltry
Renate Maltry,
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht
zertifizierte Testamentsvollstreckerin
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