Hartz IV: Schutz fürs Ersparte
KASSEL Müssen Lebensversicherungen aufgelöst werden, wenn der Sparer Hartz-IV-Kunde wird? Diese Frage beschäftigte gestern das Bundessozialgericht. Es verwies den Fall einer Frau, die eine Lebensversicherung im Rückkaufwert von 6500 Euro hatte, zurück an die untere Instanz.
Was darf ein mittelloser Mensch, der Leistungen zum Lebensunterhalt beantragt, behalten, was muss er verkaufen? Oft wird darum vor den Sozialgerichten gestritten. Die Regeln beim Münchner Jobcenter:
Grundfreibetrag. Für jedes vollendete Lebensjahr gilt ein Grundfreibetrag von 150 Euro, insgesamt mindestens 3100 Euro. Wer vor 1948 geboren ist, hat einen Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr. Der Grundfreibetrag gilt auch für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind.
Riester-Rente. Sie wird nicht angetastet. Die Voraussetzung: Der Sparer darf das Vermögen für seine Alterssicherung nicht vorzeitig verwenden.
Sonstige Altersvorsorge. Pro vollendetem Lebensjahr dürfen 750 Euro für die Altersvorsorge angespart werden. Voraussetzung: Der Anleger darf vor seinem Eintritt in den Ruhestand keinen Zugriff auf das Geld nehmen. Dies muss „vertraglich und unwiderruflich“ ausgeschlossen sein.
Freibetrag für Anschaffungen. 750 Euro für jeden Menschen, der zu einer so genannten „Bedarfsgemeinschaft" (normalerweise ein Haushalt) gehört. Hausrat. Alles, was zur Haushaltsführung nötig „oder zumindest üblich“ ist.
Auto. Wer erwerbsfähig ist, darf ein „angemessenes Kraftfahrzeug“ behalten. Normalerweise gilt ein Wert von 7500 Euro als Grenze. Vermögen, das für die Alterssicherung angespart wurde. Voraussetzung: Der Sparer ist von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und das Vermögen ist „unmissverständlich“ für die Alterssicherung gedacht. Normalerweise sind das Versicherungen, die erst im Alter ausgezahlt werden.
Immobilien. Wer eine „angemessene“ Wohnung oder ein Haus selbst bewohnt, muss es nicht verkaufen. 120 Quadratmeter Wohnfläche gelten als okay.
Geld für den Hauskauf. Voraussetzung: Der Kauf eines Hausgrundstücks steht bevor, und das Grundstück ist für einen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen gedacht. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn das Grundstück verkauft würde.
Vermögen, dass schlecht zu Geld gemacht werden kann. Gegenstände oder Anlagen, deren Verkauf nur 90 Prozent ihres „Substanzwertes“ oder weniger brächte, müssen nicht verkauft werden. Bei einer Lebensversicherung entspricht der Substanzwert der Summe der bisher eingezahlten Beiträge.
Etwas komplizierter als beim Jobcenter ist die Lage, wenn Menschen bei der Stadt Grundsicherung im Alter oder – wegen einer Behinderung – Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. „Jeder Einzelfall ist zu prüfen“, heißt es im Sozialreferat. Normalerweise wird ein Barvermögen von 1600 Euro nicht angetastet. Wer schon 60 Jahre alt oder älter ist, kann 2600 Euro behalten. Dazu kommen 624 Euro für den Ehepartner und 256 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Eine Riesterrente ist ebenfalls geschützt. Eine Kapitallebensversicherung dagegen stellt normalerweise „verwertbares Vermögen“ dar, muss also verkauft werden, bevor es Hilfe gibt. Auch beim Sozialreferat gilt außerdem: Wenn eine Immobilie selbst bewohnt wird und „angemessen“ groß ist, muss sie nicht verkauft werden.
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