Früher in Rente - so geht's!

Vorruhestand, Altersteilzeit, Lebensarbeitszeitkonto oder Altersrente für Schwerbehinderte: Mit diesen Möglichkeiten können Sie sich bereits vorzeitig aus dem Berufsleben verabschieden.
Tobias Wolf |
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Gemütlich radeln, statt sich in der Arbeit abzustrampeln – die meisten Deutschen wollen früh in Rente gehen.
imago Gemütlich radeln, statt sich in der Arbeit abzustrampeln – die meisten Deutschen wollen früh in Rente gehen.

Irgendwann reicht’s – genug gearbeitet. Die meisten Deutschen würden lieber früher als später in den Ruhestand gehen. Länger als nötig zu arbeiten, kommt nur für die wenigsten in Frage. Das zeigen Jahr für Jahr etliche Umfragen.

Welche Möglichkeiten es für den Abschied aus dem Berufsleben vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter gibt, erklärt die AZ zusammen mit Rentenexperten der R+V Versicherung der Raiffeisenbanken.

Altersteilzeit

 

Die flexibelste Möglichkeit, vom Berufsleben in den Ruhestand überzugehen, bietet die Altersteilzeit – und das ohne hohe Rentenabschläge. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss mindestens 55 Jahre alt sein und während der fünf Jahre vor dem angestrebten Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Tage (36 Monate) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Für die Altersteilzeit gibt es zwei Varianten:

  • Das Blockmodell: Bei der am häufigsten gewählten Form der Altersteilzeit arbeitet der Arbeitnehmer die erste Hälfte der Altersteilzeit regulär weiter. In der zweiten Hälfte bleibt er dann zuhause.

Ein Beispiel: Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine sechsjährige Altersteilzeit, arbeitet der Beschäftigte die ersten drei Jahre wie gewohnt weiter und bleibt die nächsten drei Jahre zu Hause.

  • Das Teilzeitmodell: Hier muss der Arbeitnehmer zunächst mit seinem Arbeitgeber abstimmen, wie lange die Altersteilzeit dauern soll. Der Beschäftigte arbeitet dann bis zum gesetzlichen Renteneintritt nur noch die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit. Vorteil: Dadurch ist der Ausstieg aus dem Arbeitsalltag weniger abrupt.

Die Wochenstunden können dabei beispielsweise halbiert werden (Halbtagsbeschäftigung). Es können aber auch andere Modelle vereinbart werden. Zum Beispiel ein täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit.

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Bei beiden Varianten erhält der Arbeitnehmer über die vereinbarte Zeit sein halbes Gehalt plus eine Aufstockung durch den Arbeitgeber. Diese beträgt mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts.

Weiterer Vorteil: Die Rentenversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber während der Altersteilzeit weiter bezahlt – in der Regel für 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Die Aufstockungsbeträge sind grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerfrei, werden allerdings bei der Steuererklärung für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Das kann heißen, dass sich der Steuersatz erhöht und der Fiskus Nachzahlungen einfordert.

Vorsicht: Die Altersteilzeit müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Vorruhestand

 

Arbeitnehmer können den Vorruhestand in der Regel ab dem 58. Lebensjahr beginnen – vorausgesetzt, sie haben mit dem Arbeitgeber eine Vorruhestandsregelung getroffen. Dann endet das Beschäftigungsverhältnis und der Arbeitgeber zahlt bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn das sogenannte Vorruhestandsgeld. Dieses gilt als beitragspflichtiges Einkommen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Nachteil: Auch wenn der Mitarbeiter nach dem Vorruhestand in eine vorgezogene Altersrente geht, müssen satte Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Jeder Monat vorzeitiger Inanspruchnahme mindert die Höhe der Rente um 0,3 Prozent – für den gesamten Ruhestand.

Vorruhestand: Hohe Abschläge machen ihn heute unattraktiv

Es gibt jedoch die Möglichkeit, mit einer Teilrente die Rentenabschläge im Vorruhestand zu senken. Der Vorruheständler bezieht dann einen Teil der vorzeitigen Altersrente – ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel. Den Rest kann er mit Teilzeitarbeit aufstocken.

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Bei einer Ein-Drittel-Teilrente beispielsweise betrifft dann auch der Rentenabschlag nur ein Drittel der Altersrente. Die restlichen zwei Drittel der Altersrente werden ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter ohne Abschläge ausbezahlt.

Aufgrund der engen gesetzlichen Rahmenbedingungen und der hohen Abschläge ist der Vorruhestand für die meisten Arbeitnehmer heute wenig attraktiv, betonen die Rentenversicherungs-Experten.

Rente mit 63 ist nicht gleich Rente mit 63: Die Tabelle zeigt, welcher Jahrgang in welchem Alter abschlagsfrei in den Ruhestand gehen kann.

Lebensarbeitszeitkonto

 

Für finanzielle Sicherheit in Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer weniger oder gar nicht arbeitet, sorgt auch ein Lebensarbeitszeitkonto. Neben echter Zeit (Überstunden, nicht genommene Urlaubstage) können in sogenannten Flexikonten oder Zeitwertkonten auch Gehaltsbestandteile (Weihnachtsgeld, Prämien etc.) angespart werden. Der Arbeitgeber richtet für seine Mitarbeiter ein Lebensarbeitszeitkonto ein, auf dem ein Wertguthaben aufgebaut wird. Die angesparten Beiträge werden in einer Rentenversicherung angelegt.

So bleibt der Arbeitnehmer weiter sozialversichert

Damit lässt sich eine Freistellung oder Arbeitszeitreduzierung als vorgezogener Ruhestand finanzieren. Vorteil: Das Arbeitsverhältnis besteht fort, der Arbeitnehmer bleibt sozialversichert und erhält weiter Lohn oder Gehalt.

Schwerbehinderte

 

Für Menschen mit Behinderung gibt es zudem die Möglichkeit der vorzeitigen Altersrente für Schwerbehinderte. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:

  • Der Bezieher ist bei Beginn der Altersrente als schwerbehindert (mindestens 50 Prozent) anerkannt.
  • Die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren ist erfüllt.

Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Schwerbehinderten-Rente stufenweise angehoben. Für den, der 1964 oder später geboren wurde, liegt sie bei 65 Jahren. Für den Jahrgang 1955 beispielsweise bei 63 Jahren, neun Monaten.

Vorzeitig kann auch diese Rente beansprucht werden, zum frühesten Rentenbeginn (für die Jahrgänge ab 1964 mit 62 Jahren) jedoch mit einem Abschlag von 10,8 Prozent.

 

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