Erhöhte Vorsicht an Wochenenden!
Auf Behördenparkplätzen ist an Winter-Wochenenden für Passanten erhöhte Vorsicht geboten. Denn nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg besteht dann lediglich eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Passanten müssten sich daher auf Schnee- und Eisglätte einstellen und könnten bei einem Sturz nicht ohne weiteres Schadenersatz verlangen (Az.: 4 U 2428/12). Das Gericht räumte mit seinem in der Zeitschrift „Versicherungsrecht“ (Heft 32/2013) veröffentlichten Beschluss der Schadenersatzklage einer Passantin keine Chancen ein. Die Klägerin hatte ihren Pkw am Wochenende auf einem Behördenparkplatz abgestellt. Auf dem eis- und schneeglatten Gelände stürzte sie anschließend. Sie hielt der Behörde vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Das OLG sah das anders. Die Klägerin habe zwar außerhalb der ausgeschilderten Öffnungszeit dort parken dürfen, dies aber weitgehend auf eigenes Risiko getan. Die Behörde hätte nur solche Gefahren beseitigen müssen, die auch ein aufmerksamer Besucher nicht rechtzeitig hätte erkennen und auf die er sich daher nicht habe einstellen können. Das sei bei Schnee- und Eisglätte nicht der Fall.
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