Ein bisschen Fälschung
Ein bisschen Fälschung darf es sein: Nachgemachte Markenware ist als Urlaubsmitbringsel für den Privatgebrauch in Maßen erlaubt. Die AZ erklärt, welche Regeln und Freigrenzen bei Designer-Imitaten gelten
München - Die Hermes-Handtasche zum Schnäppchenpreis, der Bulgari-Ring für nahezu nichts, Lacoste-Polohemden fast geschenkt: Gefälscht ist Markenware in vielen Urlaubsländern wie der Türkei, in Thailand oder auch Tschechien an jeder Ecke zu kriegen. Millionen deutsche Touristen erliegen jeden Sommer wieder dem Reiz, stapelweise abgekupferte Designer-Mode und sogar Medikamente oder Kosmetika aus den Ferien mitzubringen.
Doch wie viel Kopiertes darf man eigentlich einführen? Ab wann wird’s strafbar? Nur wenige Urlauber kennen die Spielregeln. Die sind zunächst einmal erstaunlich großzügig: Ein bisschen Designer-Imitat für den Privatgebrauch darf nämlich durchaus sein.
Der Handel mit Fälschungen ist zwar verboten. Der Besitz von Plagiaten bis zum Wert von 430 Euro pro Person aber nicht. Kommt ein Urlauber etwa mit einer nachgemachten Uhr im Gepäck zurück, einer Jeans und ein paar gefälschten T-Shirts, sei das noch im grünen Bereich, erklärt der Münchner Rechtsanwalt Alexander Gaul, der Firmen in Sachen Produktpiraterie vertritt.
Bei fünf Uhren mit imitierten Labels plus Dutzenden T-Shirts, Hemden, Jeans und Schuhen in verschiedenen Größen hört die Straffreiheit dagegen auf. Wird ein Tourist damit erwischt, geht der Zoll davon aus, dass er die Mitbringsel weiterverkaufen will.
Wer Gefälschtes allein für den Privatgebrauch einkauft, sollte es trotzdem nicht übertreiben – und vor der Heimreise gut rechnen:
Die mitgebrachten Raubkopien dürfen nicht mehr als 430 Euro zusammen kosten – pro Person. „Dabei zählt der tatsächlich gezahlte Preis am Urlaubsort, nicht der Originalpreis daheim“, erläutert Martin Brandlhuber, Sprecher des Hauptzollamts München.
Diese Freigrenze gilt für die Rückreise per Flugzeug oder Kreuzfahrtschiff. Bei der Einreise per Bahn oder Auto liegt das Limit bei 300 Euro. Kinder unter 15 dürfen Plagiate für 175 Euro dabei haben.
Bei einer Stichprobe durch die Zollbeamten kann es sonst schnell ungemütlich werden: Ist die Freimenge überschritten, muss der Schmuggler mit einem Steuerstrafverfahren rechnen und wird für den gesamten Wert zur Kasse gebeten. „Am besten ist, immer Kaufbelege aufzuheben, wenn möglich, damit der Wert möglichst genau nachvollziehbar ist“, rät Brandlhuber. Sonst schätzt der Zoll.
Echte Schmuggler müssen sich warm anziehen: Auf das „Inverkehrsbringen von markenverletzender Ware“ stehen hohe Geldstrafen, erläutert Gaul. Außerdem kann die Firma, deren Markenrechte verletzt wurden, Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Unterlassungserklärung allein kostet oft mehrere hundert Euro.
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) schätzt den durch Raubkopien verursachten Schaden weltweit auf über 250 Milliarden US-Dollar pro Jahr.
Dazu kommt, dass sich der Imitat-Fan auch selbst schaden kann: Fälschungen sind häufig billigst produziert, von schlechter Qualität und nicht einmal das wenige Geld wert.
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